Augenschein

In Kürze

Der Augenschein ermöglicht dem Gericht eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung entscheidungserheblicher Tatsachen. Er dient der sachlichen Feststellung tatsächlicher Zustände im gerichtlichen Verfahren.

Definition

Augenschein ist ein prozessrechtliches Beweismittel zur unmittelbaren richterlichen Wahrnehmung beweiserheblicher Tatsachen im gerichtlichen Verfahren.

Der Begriff bezeichnet die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung beweiserheblicher Tatsachen durch das erkennende Gericht. Erfasst werden visuelle, akustische, olfaktorische, gustatorische und haptische Eindrücke ohne vermittelnde Aussage einer Person.

Voraussetzung ist, dass der wahrgenommene Zustand zuverlässig dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zugeordnet werden kann. Der Augenschein erfolgt durch Einnahme oder Besichtigung eines Gegenstands, einer Person, eines Ortes oder einer Aufzeichnung.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • §§ 371 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)
  • § 86 Strafprozessordnung (StPO)

Der Augenschein begründet keinen eigenständigen Anspruch und ersetzt keine Darlegungslast der beweisbelasteten Partei.

Abzugrenzen ist der Augenschein vom Zeugenbeweis, da keine vermittelte Wahrnehmung durch Dritte verwertet wird.

Der Augenschein kann von Amts wegen oder auf Antrag angeordnet werden und unterliegt der freien richterlichen Würdigung.

In der Praxis dient er der unmittelbaren Klärung tatsächlicher Zustände, deren Beschreibung allein nicht ausreichend erscheint.