Alkohol im Betrieb - Verhaltensmaßregeln

In Kürze

Wer alkoholisiert zur Arbeit erscheint, kann nach Hause geschickt werden – ohne Anspruch auf Lohn für den Ausfalltag. Bei Alkoholkrankheit gelten besondere Regeln, und oft ist eine Therapie sinnvoller als eine Kündigung.

Definition

Alkohol im Betrieb ist ein ernstes Thema: Alkoholisierte Beschäftigte können sich selbst und andere gefährden. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, sie nicht mit Arbeiten zu beschäftigen, die sie in diesem Zustand nicht sicher ausführen können. Das regelt § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1. Auch Arbeitnehmer selbst sind nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, sich durch Alkohol nicht in einen Zustand zu versetzen, der sie oder andere gefährdet.

Ob ein Beschäftigter nach Hause geschickt werden muss, hängt von der konkreten Tätigkeit ab. Ein Busfahrer mit Alkoholfahne darf das Fahrzeug gar nicht erst besteigen. Bei anderen Tätigkeiten ist eine Einzelfallentscheidung nötig. Wichtig ist in jedem Fall: Die Alkoholisierung muss nachgewiesen und dokumentiert werden – zum Beispiel durch einen Aktenvermerk mit Zeugenangaben.

Wer wegen Alkohol zu Recht nach Hause geschickt wird, hat für diesen Tag keinen Lohnanspruch. Der Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug, weil der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung nicht erbringen kann. Das ergibt sich aus §§ 275, 615 BGB. Ist der Arbeitnehmer jedoch alkoholkrank, kann die Situation anders aussehen: Alkoholsucht ist als Krankheit anerkannt. Wer wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig ist, behält unter Umständen seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG – vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit trifft ihn ohne eigenes Verschulden.

Statt einer Kündigung kann bei alkoholkranken Beschäftigten eine Therapie der bessere Weg sein. Voraussetzung ist, dass der Betroffene seine Krankheit anerkennt und therapiebereit ist. Das Arbeitsverhältnis kann während einer Therapie fortbestehen. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Möglich ist auch ein sogenannter „Alkoholikervergleich": Das Arbeitsverhältnis wird beendet, dem Arbeitnehmer aber nach erfolgreicher Therapie eine Rückkehr in Aussicht gestellt. Ein solcher Vergleich kann etwa im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX oder vor dem Arbeitsgericht geschlossen werden.

Kann der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass ein angetrunkener Beschäftigter sicher nach Hause kommt, muss er aufgrund seiner Fürsorgepflicht für einen sicheren Heimweg sorgen. Entstehende Kosten kann er sich vom Arbeitnehmer zurückholen (§§ 662 ff., 677 ff. BGB).