Arbeitsvertrag

In Kürze

Der Arbeitsvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er begründet ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Vergütung.

Definition

Der Arbeitsvertrag ist ein arbeitsrechtlicher Begriff und bezeichnet ein privatrechtliches Austauschverhältnis. Eine Person ist zur Leistung weisungsgebundener Arbeit verpflichtet, während die andere Partei die Zahlung einer vereinbarten oder gesetzlich bestimmten Vergütung schuldet.

Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn persönliche Abhängigkeit, Eingliederung in eine Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit objektiv festgelegt sind. Die Leistungspflicht betrifft eine fremdbestimmte Tätigkeit nach Zeit, Ort, Inhalt oder Ablauf.

Für das Zustandekommen ist eine formfreie Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile ausreichend.

Rechtsgrundlage ist insbesondere:

  • § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ergänzend bestehen Dokumentationspflichten nach dem Nachweisgesetz (NachwG), ohne Einfluss auf die Wirksamkeit.

Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Vertragsform oder Vertragsdauer.

Abzugrenzen ist der Arbeitsvertrag von:

  • dem Dienstvertrag, da dort keine persönliche Abhängigkeit geschuldet wird

Änderungen des Arbeitsvertrages wirken nur, wenn sie wirksam vereinbart oder durch Gestaltungskündigung herbeigeführt sind.

Der Arbeitsvertrag bildet in der Praxis die Grundlage für Kündigungsschutz, Entgeltansprüche und arbeitsrechtliche Nebenpflichten.