In Kürze
Der Arbeitsvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und bildet die rechtliche Grundlage für jedes Beschäftigungsverhältnis gegen Vergütung.
Definition
Ein Arbeitsvertrag ist eine privatrechtliche Vereinbarung, durch die sich eine Person zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit verpflichtet, während die andere Partei die Zahlung einer vereinbarten oder gesetzlich bestimmten Vergütung schuldet. Er liegt vor, wenn persönliche Abhängigkeit, Eingliederung in eine Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit nach Zeit, Ort, Inhalt oder Ablauf objektiv gegeben sind.
Rechtsgrundlage ist insbesondere § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ergänzend bestehen Dokumentationspflichten nach dem Nachweisgesetz (NachwG), die jedoch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages haben.
Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag schriftlich, mündlich oder durch sogenanntes konkludentes Handeln (d. h. durch schlüssiges Verhalten) geschlossen werden. Aus Beweisgründen wird die Schriftform dringend empfohlen.
Der Arbeitsvertrag steht in einer rechtlichen Rangordnung an letzter Stelle – nach dem Grundgesetz, den Arbeitsgesetzen, dem Tarifvertrag und der Betriebsvereinbarung. Widerspricht er diesen übergeordneten Regelungen, sind einzelne Klauseln oder der gesamte Vertrag unwirksam. Änderungen des Arbeitsvertrages wirken nur, wenn sie wirksam vereinbart oder durch eine Änderungskündigung herbeigeführt werden.
Abzugrenzen ist der Arbeitsvertrag vom Dienstvertrag, bei dem keine persönliche Abhängigkeit geschuldet wird.
Wesentliche Vertragsinhalte
Gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalte eines Arbeitsvertrags sind unter anderem:
- Namen und Adressen beider Vertragsparteien
- Beginn (und bei Befristung: Ende) des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung
- Vergütung und deren Zusammensetzung
- Arbeitszeit, Pausen und Urlaub
- Kündigungsfristen
- Unterschriften beider Parteien
Pflichten beider Seiten
Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich Pflichten für beide Vertragsparteien:
- Arbeitnehmer: persönliche Arbeitspflicht, Einhaltung der Arbeitszeit, Verschwiegenheit, Wettbewerbsverbot, sorgsamer Umgang mit Arbeitgebereigentum
- Arbeitgeber: Zahlung der vereinbarten Vergütung, Entgeltfortzahlung, Urlaubsgewährung, Gleichbehandlung, Fürsorge- und Schutzpflicht, Abführung von Sozialabgaben
Vertragsarten
Es gibt verschiedene Arten von Arbeitsverträgen, zum Beispiel:
- Unbefristeter Arbeitsvertrag – läuft ohne festgelegtes Ende
- Befristeter Arbeitsvertrag – endet automatisch, ohne Kündigung
- Teilzeitarbeitsvertrag – für Beschäftigung unter der regulären Arbeitszeit
- Probearbeitsvertrag – für die Erprobungsphase
- Minijob-Vertrag – für geringfügig Beschäftigte
- Leiharbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Praktikantenvertrag – für besondere Beschäftigungsformen
Befristung
Ein befristeter Vertrag mit Sachgrund ist zum Beispiel bei Krankheitsvertretung, saisonalem Mehrbedarf oder Projektarbeit möglich. Ein befristeter Vertrag ohne Sachgrund ist nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig und darf in diesem Zeitraum höchstens dreimal verlängert werden.
Wichtig: War der Arbeitnehmer zuvor bereits beim selben Arbeitgeber beschäftigt, ist eine sachgrundlose Befristung in der Regel nicht möglich.
Datenschutz im Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge enthalten häufig auch Regelungen zum Datenschutz. Gemäß § 26 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darf der Arbeitgeber nur die Daten erheben und verarbeiten, die für das Beschäftigungsverhältnis notwendig sind. Weitergehende Daten dürfen nur mit ausdrücklicher und freiwilliger Einwilligung des Arbeitnehmers genutzt werden. Der Abschluss des Arbeitsvertrags darf nicht von dieser Einwilligung abhängig gemacht werden (sogenanntes Kopplungsverbot).
Vertragsbruch
Hält eine Seite ihre vertraglichen Pflichten nicht ein, liegt ein Arbeitsvertragsbruch vor. Arbeitnehmer können zum Beispiel klagen, wenn der Arbeitgeber den vereinbarten Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stellt. Arbeitgeber können bei Vertragsbruch durch den Arbeitnehmer die Vergütung einbehalten, fristlos kündigen oder Schadensersatz fordern.