In Kürze
Ein privater Arbeitsvermittler darf nur tätig werden, wenn ein schriftlicher Vermittlungsvertrag vorliegt. Fehlt die Schriftform, ist jede Vergütungsvereinbarung unwirksam.
Definition
Neben der staatlichen Arbeitsvermittlung können auch private Vermittler dabei helfen, einen Job zu finden. Wer deren Dienste in Anspruch nimmt, schließt einen Vermittlungsvertrag ab. Dieser Vertrag unterliegt strengen gesetzlichen Regeln, die vor allem Arbeitsuchende schützen sollen – denn sie befinden sich oft in einer wirtschaftlich schwächeren Lage.
Schriftform ist Pflicht: Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden, und die Vergütungshöhe muss darin ausdrücklich angegeben sein. Außerdem muss der Vermittler den Vertragsinhalt dem Arbeitsuchenden in Textform mitteilen – und zwar bevor die Vermittlungstätigkeit beginnt. Erst wenn der Arbeitsuchende den unterschriebenen Vertragstext in der Hand hält, darf der Vermittler loslegen. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Vergütungsvereinbarung unwirksam (§ 297 Nr. 1 SGB III).
Vergütung nur bei Erfolg: Eine Vermittlungsgebühr darf nur dann verlangt werden, wenn tatsächlich ein Arbeitsvertrag durch die Tätigkeit des Vermittlers zustande gekommen ist. Vorschüsse sind verboten. Die Vergütung darf grundsätzlich 2.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen (§ 296 Abs. 3 SGB III).
Kein Geld in bestimmten Fällen: Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Vermittler überhaupt keine Vergütung verlangen. Gleiches gilt für die Vermittlung von Ausbildungsplätzen. Bei der Vermittlung in Au-pair-Verhältnisse ist die Vergütung auf 150 Euro begrenzt.
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein: Wer einen solchen Gutschein der Agentur für Arbeit vorlegt, muss die Vergütung erst zahlen, wenn die Agentur für Arbeit ihren Anteil überwiesen hat – die Zahlung wird bis dahin gestundet.
Grenzüberschreitende Vermittlung: Bei einer Vermittlung ins Ausland oder aus dem Ausland sind private Vermittler verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer über die Arbeitsbedingungen sowie über Beratungsangebote in Deutschland zu informieren (§ 299 SGB III).
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 296 SGB III – Anforderungen an den Vermittlungsvertrag (Schriftform, Vergütungsgrenzen)
- § 297 SGB III – Unwirksame Vereinbarungen (z. B. bei Minijobs, Ausbildung)
- § 296a SGB III – Ausbildungsvermittlung: Vergütung nur vom Arbeitgeber
- § 299 SGB III – Informationspflichten bei grenzüberschreitender Vermittlung
- § 301 SGB III – Sonderregelungen für bestimmte Berufe per Rechtsverordnung