In Kürze
Die Arbeitsvermittlung hilft arbeitslosen oder ausbildungssuchenden Menschen dabei, wieder eine Stelle oder einen Ausbildungsplatz zu finden. Die Arbeitsagentur analysiert dazu die persönlichen Stärken und schließt eine Vereinbarung über gemeinsame Schritte ab.
Definition
Sobald sich jemand arbeitssuchend oder ausbildungssuchend meldet, muss die Arbeitsagentur unverzüglich eine Potenzialanalyse durchführen. Das ist in § 37 Abs. 1 SGB III geregelt.
Bei der Potenzialanalyse werden berufliche Fähigkeiten, persönliche Merkmale und die Eignung der Person festgestellt. Es dürfen dabei nur die Informationen erhoben werden, die für die Vermittlung wirklich notwendig sind.
Auf Grundlage dieser Analyse wird anschließend eine Eingliederungsvereinbarung zwischen der Arbeitsagentur und der arbeitslosen Person geschlossen (§ 37 Abs. 2 SGB III). Sie legt schriftlich fest:
- Das Eingliederungsziel – also welche Art von Stelle oder Ausbildung angestrebt wird
- Die Maßnahmen der Arbeitsagentur – zum Beispiel Beratung, Kurse oder Förderungen
- Die Eigenbemühungen des Arbeitssuchenden – also was die Person selbst unternehmen muss, etwa Bewerbungen schreiben
Die Eingliederungsvereinbarung spiegelt den Grundsatz „Fördern und Fordern" wider: Die Arbeitsagentur unterstützt aktiv, erwartet aber auch, dass die arbeitssuchende Person selbst Verantwortung übernimmt.