Ausfuhr

In Kürze

Ausfuhr bezeichnet grenzüberschreitende wirtschaftliche Vorgänge vom Inland in Staaten außerhalb der Europäischen Union. Der Begriff beschreibt Lieferungen, Leistungen oder Kapitalbewegungen mit Auslandsbezug.

Definition

Ausfuhr ist ein wirtschaftsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder den Kapitalverkehr vom Inland in ein Drittland.

Der Tatbestand liegt vor, wenn eine tatsächliche grenzüberschreitende Verbringung oder Leistungserbringung außerhalb der Europäischen Union festgelegt ist. Maßgeblich ist der objektive Leistungsort, nicht die Staatsangehörigkeit oder Ansässigkeit des Vertragspartners.

Die Ausfuhr umfasst sowohl körperliche Warenbewegungen als auch sonstige Leistungen und Zahlungsströme. Für umsatzsteuerliche Zwecke ist § 4 Nummer 1 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) funktional einschlägig.

Danach kann die Ausfuhr unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Ausfuhr besteht nicht.

Abzugrenzen ist die Ausfuhr von:

  • innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der Europäischen Union

In der Praxis dient die Ausfuhr der rechtssicheren Einordnung grenzüberschreitender Geschäftsvorgänge in Buchhaltung, Steuerdeklaration und Zollverfahren.