In Kürze
Eine Abfindung ist eine Geldzahlung, die Arbeitnehmer beim Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten können. Es gibt jedoch keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf — eine Abfindung braucht immer eine rechtliche Grundlage.
Definition
Viele Arbeitnehmer glauben, nach einer Kündigung automatisch eine Abfindung zu bekommen. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Eine Abfindung wird nur gezahlt, wenn es dafür eine konkrete Rechtsgrundlage gibt.
Mögliche Grundlagen für einen Abfindungsanspruch sind:
- § 1a KSchG — Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet
- §§ 9, 10 KSchG — gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag mit Abfindung
- § 113 BetrVG — Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen ohne Interessenausgleich
- Einzel- oder Tarifvertrag, Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder gerichtlicher Vergleich
In der Praxis enden viele Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich, bei dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Das liegt häufig daran, dass Kündigungen fehlerhaft sind und der Arbeitgeber sich die Trennung „erkaufen" muss.
Wie hoch ist die Abfindung? Eine gesetzlich festgelegte „Regelabfindung" gibt es nicht. Als Orientierung gilt häufig die Formel aus § 1a Abs. 2 KSchG: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Höhe ist aber Verhandlungssache — je schwächer die Kündigungsgründe, desto höher fällt die Abfindung in der Regel aus.
Steuern: Eine Abfindung ist immer steuerpflichtig — als Entschädigung für die Aufgabe einer Tätigkeit nach § 24 Nr. 1 lit. b EStG. Da es sich um außerordentliche Einkünfte handelt, kann die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG die Steuerlast spürbar senken.
Sozialversicherung: Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung — es fallen also keine Beiträge zur Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung an.
Darüber hinaus kann eine Abfindung vererbt, gepfändet und vollstreckt werden. Der Anspruch unterliegt den gesetzlichen Verjährungsfristen sowie möglichen vertraglichen Ausschlussfristen.