In Kürze
Bei der Arbeitnehmerüberlassung – auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt – wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (Verleiher) vorübergehend an ein anderes Unternehmen (Entleiher) überlassen. Der Arbeitsvertrag bleibt dabei mit dem Verleiher bestehen.
Definition
Ein Verleiher ist ein Zeitarbeitsunternehmen, das Arbeitnehmer fest anstellt und sie dann gegen Entgelt an andere Unternehmen – die sogenannten Entleiher – überlässt. Der Arbeitnehmer in diesem Dreiecksverhältnis wird als Leiharbeitnehmer bezeichnet.
Typische Einsatzgründe beim Entleiher sind saisonale Auftragsspitzen, kurzfristige Personalengpässe oder die Überbrückung von Ausfällen in der Stammbelegschaft. Leiharbeit wird häufig für Verwaltungskräfte und Facharbeiter genutzt, zunehmend aber auch für höher qualifizierte Tätigkeiten.
Wichtiges Abgrenzungsmerkmal: Von einem Werkvertrag unterscheidet sich die Arbeitnehmerüberlassung dadurch, dass der Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wird und dessen Weisungen folgt. Das Direktionsrecht – also das Recht, Arbeitsanweisungen zu erteilen – liegt beim Entleiher.
Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, den Weisungen des Entleihers zur Arbeitspflicht zu folgen. Der Entleiher muss dabei jedoch die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher einhalten. Kündigen kann der Leiharbeitnehmer nur gegenüber dem Verleiher – und auch nur dieser kann das Arbeitsverhältnis kündigen.
Für den Entleiher gilt gegenüber dem Leiharbeitnehmer die normale Fürsorgepflicht, wie sie auch gegenüber eigenen Arbeitnehmern besteht. Umgekehrt hat der Leiharbeitnehmer eine Treuepflicht, die unter anderem Verschwiegenheit und das Unterlassen von Wettbewerb umfasst.
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist gesetzlich geregelt:
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern
Nicht gewerbsmäßige Überlassung – etwa das gelegentliche Ausleihen zwischen verbundenen Unternehmen oder die Überlassung innerhalb einer Unternehmensgruppe – fällt nicht unter das AÜG und ist gesetzlich nicht eigens geregelt.