Arbeitskampf

In Kürze

Beim Arbeitskampf (z. B. Streik oder Aussperrung) besteht die Sozialversicherungspflicht unter bestimmten Bedingungen vorübergehend fort — auch wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Definition

Ein Arbeitskampf ist eine kollektive Maßnahme im Arbeitsleben, bei der Arbeitnehmer (Streik) oder Arbeitgeber (Aussperrung) die Arbeit niederlegen bzw. verweigern. Während dieser Zeit wird in der Regel kein Arbeitsentgelt gezahlt.

Für die Sozialversicherung gilt: Ein Beschäftigungsverhältnis ohne Arbeitsentgelt besteht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV längstens einen Monat fort — unabhängig davon, ob der Arbeitskampf rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Das betrifft alle Zweige der Sozialversicherung.

Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf gibt es eine Besonderheit: Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt über den einen Monat hinaus bis zum Ende des Arbeitskampfes erhalten. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung endet die Versicherungspflicht dagegen nach einem Monat.

Bei einem rechtswidrigen Arbeitskampf endet die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Ablauf eines Monats.

Für das Arbeitslosengeld gilt ein besonderes Neutralitätsgebot: Die Bundesagentur für Arbeit darf keine Seite im Arbeitskampf bevorzugen. Deshalb ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für Arbeitnehmer, die selbst streiken oder ausgesperrt sind. Auch mittelbar betroffene Arbeitnehmer — etwa in der Zulieferindustrie — können betroffen sein. Ob das Arbeitslosengeld ruht, entscheidet der Neutralitätsausschuss der Bundesagentur für Arbeit.