Anwesenheitsprämie

Eine Anwesenheitsprämie ist eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer für ihre tatsächliche und ununterbrochene Anwesenheit am Arbeitsplatz belohnt. Sie ergänzt das reguläre Grundgehalt, ist steuer- und sozialversicherungspflichtig und kann bei Fehlzeiten gekürzt werden.

In Kürze

Eine Anwesenheitsprämie ist eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer für ihre tatsächliche und ununterbrochene Anwesenheit am Arbeitsplatz belohnt. Sie ergänzt das reguläre Grundgehalt, ist steuer- und sozialversicherungspflichtig und kann bei Fehlzeiten gekürzt werden.

Definition

Die Anwesenheitsprämie ist Teil der Gesamtvergütung und wird zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Grundvergütung gezahlt. Arbeitnehmer erhalten sie, wenn sie in einem bestimmten Zeitraum keine oder nur eine begrenzte Anzahl von Fehlzeiten aufweisen. Die Zahlung kann laufend oder einmalig erfolgen — auch als Sachleistung.

Die rechtliche Grundlage kann unterschiedlich sein: ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, ein Arbeitsvertrag oder eine betriebliche Übung. Es handelt sich um eine freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers.

Unbestritten zulässig ist die Kürzung der Prämie bei unentschuldigtem Fehlen, etwa bei Bummelei oder Verspätung. Wird die Prämie jedoch auch bei Krankheit gekürzt, ist das sozialpolitisch umstritten — denn es könnte Arbeitnehmer dazu verleiten, krank zur Arbeit zu erscheinen und ihre Gesundheit zu gefährden.

Wichtig: Wer als Betriebsratsmitglied Arbeitszeit für die Betriebsratstätigkeit aufwendet, darf deshalb keine Kürzung der Anwesenheitsprämie hinnehmen. Das schreibt § 37 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ausdrücklich vor.

Steuer- und Sozialversicherungspflicht

Die Anwesenheitsprämie gilt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Da es sich häufig um eine einmalige Sonderzahlung handelt, gilt das sogenannte Zuflussprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV): Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung entsteht erst, wenn die Prämie tatsächlich ausgezahlt wird. Ein bloßer Anspruch — etwa aus einem Tarifvertrag — reicht allein nicht aus, um Beiträge fällig werden zu lassen.

Für die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge (§ 23 Abs. 1 SGB IV) muss der Arbeitgeber vorausschauend prüfen, ob die Anwesenheitsprämie im laufenden Monat mit hinreichender Sicherheit ausgezahlt wird. Ist das der Fall, ist sie bereits bei der Beitragsabrechnung zu berücksichtigen.

Obwohl die Anwesenheitsprämie sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ist, bleibt sie bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (z. B. für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Mutterschaft) außen vor.

Relevante Normen im Überblick

  • § 14 SGB IV – Begriff des Arbeitsentgelts
  • § 22 Abs. 1 SGB IV – Zuflussprinzip (Entstehung der Beitragspflicht)
  • § 23 Abs. 1 SGB IV – Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
  • § 37 BetrVG – Schutz von Betriebsratsmitgliedern vor Prämienkürzung

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