Anwartschaftsversicherung

In Kürze

Die Anwartschaftsversicherung ermöglicht es freiwillig gesetzlich versicherten Mitgliedern, ihre Mitgliedschaft zu einem reduzierten Beitrag aufrechtzuerhalten, wenn ihr Leistungsanspruch ruht — zum Beispiel während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts.

Definition

Wer als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse vorübergehend ins Ausland geht und dort keinen Anspruch auf Kassenleistungen hat, muss dennoch Mitglied bleiben können. Genau dafür gibt es die Anwartschaftsversicherung: Die Mitgliedschaft bleibt erhalten, aber die Beiträge werden stark reduziert.

Grundlage ist § 16 Abs. 1 SGB V, der regelt, wann der Leistungsanspruch ruht. Seit dem 01.04.2007 ist die Beitragsermäßigung für diese Fälle gesetzlich verpflichtend — die Krankenkasse hat keinen Ermessensspielraum mehr.

Die Beitragsbemessungsgrundlage wird dabei auf mindestens 10 % der monatlichen Bezugsgröße gesenkt. Im Jahr 2025 entspricht das einem monatlichen Betrag von 374,50 Euro. Darauf werden der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitrag erhoben. Freiwillige Mitglieder tragen diese Beiträge selbst.

Die Anwartschaftsversicherung gilt auch für:

  • Entwicklungshelfer, die einen Entwicklungsdienst leisten und deren Leistungsanspruch deshalb ruht
  • Freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die in einen EWR-Staat oder einen Abkommensstaat entsandt werden — sofern der Arbeitgeber den Krankenversicherungsschutz vollständig über eine private Krankenversicherung absichert
  • Alle Fälle, in denen der Leistungsanspruch aus anderen Gründen länger als drei Kalendermonate ruht

Nach dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" erstreckt sich die Beitragsermäßigung auch auf die soziale Pflegeversicherung. Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt seit dem 01.01.2025 3,6 % für Mitglieder mit mindestens einem Kind; für Kinderlose gilt ein Beitragszuschlag von 0,6 %, den sie allein tragen.