In Kürze
Der Betriebsrat hat das Recht, beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb oder den Beschäftigten zugutekommen. Dieses Antragsrecht ist in § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geregelt.
Definition
Das Antragsrecht gehört zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats. Es erlaubt ihm, von sich aus aktiv zu werden und konkrete Verbesserungen für die Belegschaft einzufordern – auch ohne dass ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht besteht.
Das Antragsrecht ist weit gefasst: Es umfasst soziale, personelle und wirtschaftliche Themen. Einzige Voraussetzung ist ein konkreter Bezug zum Betrieb. Es kann sich sogar auf individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter beziehen – zum Beispiel den Wunsch einer teilzeitbeschäftigten Person nach einer anderen Arbeitszeit wegen Kinderbetreuung.
Typische Beispiele für mögliche Anträge sind:
- Lohnerhöhungen oder freiwillige Sonderzahlungen
- Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes
- Maßnahmen zum Gesundheitsschutz
- Verbesserung des Betriebsklimas
- Erneuerung von Betriebsmitteln
- Einführung eines betrieblichen Vorschlagswesens
Der Arbeitgeber ist nach § 74 BetrVG verpflichtet, sich ernsthaft mit den Anträgen auseinanderzusetzen und eine Einigung anzustreben. Er muss jedoch nicht zustimmen – beide Seiten dürfen auf ihrem Standpunkt beharren.
Der Betriebsrat kann seine Anträge nur dann rechtlich erzwingen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Solche Fälle sind unter anderem:
- § 85 Abs. 2 BetrVG – Streit über die Berechtigung einer Arbeitnehmerbeschwerde
- § 87 BetrVG – Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten
- § 91 BetrVG – Belastende Änderungen von Arbeitsplatz oder Arbeitsumgebung
- § 93 BetrVG – Stellenausschreibungen im Betrieb
- § 95 Abs. 2 BetrVG – Streit über Auswahlrichtlinien
- § 97 Abs. 2 BetrVG – Maßnahmen der Berufsbildung
- § 98 Abs. 2 und 5 BetrVG – Bestellung von Ausbildenden
- § 103 BetrVG – Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
- § 104 BetrVG – Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
- § 109 BetrVG – Streit um Informationen für den Wirtschaftsausschuss
- § 112 Abs. 4 BetrVG – Einigung über den Sozialplan
- § 112a BetrVG – Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau