Allgemeine Aufgaben - Antragsrecht des Betriebsrats

In Kürze

Der Betriebsrat hat das Recht, beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb oder den Beschäftigten zugutekommen. Dieses Antragsrecht ist in § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geregelt.

Definition

Das Antragsrecht gehört zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats. Es erlaubt ihm, von sich aus aktiv zu werden und konkrete Verbesserungen für die Belegschaft einzufordern – auch ohne dass ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht besteht.

Das Antragsrecht ist weit gefasst: Es umfasst soziale, personelle und wirtschaftliche Themen. Einzige Voraussetzung ist ein konkreter Bezug zum Betrieb. Es kann sich sogar auf individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter beziehen – zum Beispiel den Wunsch einer teilzeitbeschäftigten Person nach einer anderen Arbeitszeit wegen Kinderbetreuung.

Typische Beispiele für mögliche Anträge sind:

  • Lohnerhöhungen oder freiwillige Sonderzahlungen
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes
  • Maßnahmen zum Gesundheitsschutz
  • Verbesserung des Betriebsklimas
  • Erneuerung von Betriebsmitteln
  • Einführung eines betrieblichen Vorschlagswesens

Der Arbeitgeber ist nach § 74 BetrVG verpflichtet, sich ernsthaft mit den Anträgen auseinanderzusetzen und eine Einigung anzustreben. Er muss jedoch nicht zustimmen – beide Seiten dürfen auf ihrem Standpunkt beharren.

Der Betriebsrat kann seine Anträge nur dann rechtlich erzwingen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Solche Fälle sind unter anderem:

  • § 85 Abs. 2 BetrVG – Streit über die Berechtigung einer Arbeitnehmerbeschwerde
  • § 87 BetrVG – Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten
  • § 91 BetrVG – Belastende Änderungen von Arbeitsplatz oder Arbeitsumgebung
  • § 93 BetrVG – Stellenausschreibungen im Betrieb
  • § 95 Abs. 2 BetrVG – Streit über Auswahlrichtlinien
  • § 97 Abs. 2 BetrVG – Maßnahmen der Berufsbildung
  • § 98 Abs. 2 und 5 BetrVG – Bestellung von Ausbildenden
  • § 103 BetrVG – Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
  • § 104 BetrVG – Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
  • § 109 BetrVG – Streit um Informationen für den Wirtschaftsausschuss
  • § 112 Abs. 4 BetrVG – Einigung über den Sozialplan
  • § 112a BetrVG – Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau