Allgemeine Aufgaben - Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

In Kürze

Der Betriebsrat ist gesetzlich verpflichtet, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und sie vor Benachteiligung wegen ihres Alters zu schützen.

Definition

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gehört es zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, ältere Arbeitnehmer im Betrieb aktiv zu fördern. Das bedeutet: Der Betriebsrat soll dafür eintreten, dass ältere Beschäftigte ihren Arbeitsplatz möglichst behalten und nicht unter Druck gesetzt werden, diesen für jüngere Kollegen freizumachen.

Ergänzend regeln § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und § 96 Abs. 2 BetrVG, dass der Betriebsrat darauf achten muss, dass Arbeitnehmer nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden — zum Beispiel beim Überschreiten bestimmter Altersgrenzen. Außerdem muss er dafür sorgen, dass ältere Arbeitnehmer weiterhin an Berufsbildungsmaßnahmen teilnehmen können und nicht von Schulungen oder Fortbildungen ausgeschlossen werden.

Gerade im Zuge von Automatisierung und Digitalisierung stellt dies eine besondere Herausforderung dar. Der Betriebsrat soll deshalb gezielt darauf hinwirken, dass ältere Beschäftigte durch Qualifizierungsmaßnahmen an veränderte Arbeitsbedingungen angepasst werden.

Die Förderungspflicht gilt auch bei Neueinstellungen: Wird ein älterer Bewerber ausschließlich wegen seines Alters abgelehnt, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern. Grundsätzlich verbieten zudem die §§ 1, 7 AGG jede Benachteiligung wegen des Alters — Ausnahmen sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 10 AGG zulässig.