In Kürze
Der Betriebsrat hat die gesetzliche Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen im Betrieb zu fördern. Grundlage ist § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG.
Definition
Zum geschützten Personenkreis zählen nicht nur schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX. Auch Personen unterhalb der Schwelle zur Schwerbehinderung, Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen, Langzeiterkrankte, ehemalige Strafgefangene, Langzeitarbeitslose sowie Beschäftigte in atypischen Arbeitsverhältnissen – etwa geringfügig Beschäftigte oder Leiharbeitnehmer – gelten als besonders schutzbedürftig.
Der Betriebsrat überwacht gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers die Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften. Er kann außerdem konkrete Maßnahmen vorschlagen, um Eingliederungsbarrieren abzubauen – erzwingen lässt sich die Einstellung schutzbedürftiger Personen jedoch nicht.
Mögliche Maßnahmen, die der Betriebsrat anregen kann, sind unter anderem:
- Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 5 SGB IX
- Behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen mit Unterstützung des Integrationsamtes
- Abschluss einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX
Darüber hinaus achtet der Betriebsrat darauf, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht nachkommt, einen bestimmten Anteil der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX). Er soll verhindern, dass sich der Arbeitgeber dieser Pflicht allein durch Zahlung einer Ausgleichsabgabe entzieht.
Auch das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) für langzeiterkrankte Beschäftigte fällt in diesen Aufgabenbereich. Der Betriebsrat sollte darauf achten, dass dieses Verfahren tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt wird.