In Kürze
Eine Altersbefristung ist eine zeitlich begrenzte Beschäftigung, die ohne besonderen Sachgrund allein aufgrund des Alters des Arbeitnehmers zulässig sein kann. Das deutsche Recht erlaubt dies unter bestimmten Voraussetzungen für ältere Arbeitnehmer.
Definition
Normalerweise braucht ein befristeter Arbeitsvertrag einen sachlichen Grund – zum Beispiel einen Projektauftrag oder eine Vertretung. Bei der Altersbefristung entfällt dieses Erfordernis unter bestimmten Bedingungen.
Geregelt ist dies in § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach ist eine sachgrundlose Befristung möglich, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Alter: Der Arbeitnehmer hat zu Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet.
- Vorherige Beschäftigungslosigkeit: Er war mindestens vier Monate lang beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, hat Transferkurzarbeitergeld erhalten oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach SGB II oder III teilgenommen.
- Höchstdauer: Die Befristung darf insgesamt maximal fünf Jahre dauern. Innerhalb dieses Zeitraums sind auch mehrere aufeinanderfolgende Befristungen möglich.
Zusätzlich erlaubt § 41 Satz 3 SGB VI eine vereinfachte Befristung für Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Diese Regelung wurde vom Europäischen Gerichtshof als vereinbar mit europäischem Recht bestätigt.
Damit eine Altersbefristung nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, muss sie einem legitimen Ziel dienen – etwa der Förderung älterer Arbeitnehmer. Das prüft § 10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist nur dann erlaubt, wenn sie verhältnismäßig und erforderlich ist. § 5 AGG lässt ausdrücklich gezielte Fördermaßnahmen für benachteiligte Gruppen – darunter ältere Menschen – zu.