Änderungskündigung - Form und Frist

In Kürze

Eine Änderungskündigung muss schriftlich erfolgen und die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Wer diese Formvorgaben missachtet, riskiert, dass die Kündigung unwirksam ist.

Definition

Eine Änderungskündigung besteht aus zwei Teilen: der eigentlichen Kündigung und einem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Beide Teile bilden rechtlich eine Einheit und unterliegen denselben Formpflichten wie eine gewöhnliche Beendigungskündigung.

Schriftform ist Pflicht. Nach § 623 BGB muss jede Kündigung schriftlich erfolgen – das gilt ausdrücklich auch für die Änderungskündigung. Der Arbeitgeber muss das Schreiben eigenhändig unterschreiben (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine Änderungskündigung per E-Mail, SMS, Telefax oder Telegramm ist unwirksam. Fehlt die Schriftform, ist die Kündigung nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Arbeitnehmer müssen diesen Mangel innerhalb von drei Wochen per Klage geltend machen (§ 4 KSchG).

Kündigungsfristen gelten uneingeschränkt. Der Arbeitgeber muss bei einer Änderungskündigung dieselben Fristen einhalten wie bei einer Beendigungskündigung. Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Bei längerer Betriebszugehörigkeit gelten längere Fristen. Die geänderten Arbeitsbedingungen dürfen frühestens nach Ablauf dieser Frist in Kraft treten.

Vorzeitige Änderungen sind unzulässig. Soll die Änderung der Arbeitsbedingungen bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist wirken, ist die Änderungskündigung nach §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, auf einen Teil ihrer Kündigungsfrist zu verzichten.

Außerordentliche Änderungskündigung nur im Ausnahmefall. Will der Arbeitgeber die Fristen umgehen, kommt nur eine außerordentliche Änderungskündigung in Betracht. Diese setzt nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus und ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.

Relevante Vorschriften im Überblick:

  • § 623 BGB – Schriftformerfordernis bei Kündigung
  • § 126 Abs. 1 BGB – Eigenhändige Unterschrift
  • § 125 Satz 1 BGB – Nichtigkeit bei Formmangel
  • § 622 Abs. 1 BGB – Gesetzliche Kündigungsfristen
  • § 626 Abs. 1 BGB – Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
  • §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG – Soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung
  • § 4 KSchG – Dreiwöchige Klagefrist