In Kürze
Das äußere Erscheinungsbild eines Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber in bestimmten Grenzen regeln – sowohl bei der Einstellung als auch im laufenden Arbeitsverhältnis. Dabei müssen jedoch das Diskriminierungsverbot und das allgemeine Persönlichkeitsrecht beachtet werden.
Definition
Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, wie ihre Mitarbeiter nach außen auftreten – besonders im Kundenkontakt. Grundsätzlich gilt im Bewerbungsverfahren die Vertragsfreiheit: Der Arbeitgeber darf frei entscheiden, wen er einstellt, und dabei auch das äußere Erscheinungsbild berücksichtigen.
Diese Freiheit hat jedoch klare Grenzen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung oder sexueller Identität – auch schon im Einstellungsverfahren. Wer als Bewerber diskriminiert wird, kann Schadenersatz verlangen (§ 15 AGG). Beweist der Bewerber Indizien für eine Benachteiligung, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Diskriminierung vorlag (§ 22 AGG).
Im laufenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber über sein Direktionsrecht Vorgaben zum Erscheinungsbild machen, etwa zur Dienstkleidung oder zum Outfit. Auch hier gilt: Regelungen dürfen nicht diskriminierend sein. Besonders sensible Themen sind das islamische Kopftuch und Tätowierungen, bei denen das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu berücksichtigen ist.
Für Beamte gelten besondere Regeln. Einschränkungen beim Erscheinungsbild – etwa zu Tätowierungen, Schmuck oder Kleidung – bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Für Bundesbeamte regelt dies § 61 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG): Einschränkungen sind nur zulässig, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder das Gebot eines achtungs- und vertrauenswürdigen Verhaltens dies erfordert.
Religiös oder weltanschaulich geprägte Merkmale des Erscheinungsbilds dürfen bei Beamten nur dann eingeschränkt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in eine neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen.