Arbeitnehmer - Außerdienstliches Verhalten

In Kürze

Arbeitnehmer sind in ihrer Freizeit grundsätzlich frei. Nur wenn das außerdienstliche Verhalten das Arbeitsverhältnis konkret berührt, kann der Arbeitgeber daraus Konsequenzen ziehen.

Definition

Das außerdienstliche Verhalten bezeichnet alles, was ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit und des Betriebs tut. Der Arbeitgeber hat darauf grundsätzlich keinen Einfluss — das Direktionsrecht nach § 106 GewO gilt nur während der Arbeit.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Arbeitnehmer müssen kein Leben nach den Vorstellungen des Arbeitgebers führen und dürfen ihre Meinung frei äußern (Art. 5 GG). Klauseln im Arbeitsvertrag, die das Freizeitverhalten einschränken, sind daher in der Regel unwirksam.

Allerdings gilt nach § 241 Abs. 2 BGB eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht: Auch außerhalb der Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer die berechtigten Interessen des Arbeitgebers wahren. Das Arbeitsverhältnis muss durch das Freizeitverhalten aber konkret berührt sein — zum Beispiel wenn:

  • Leistungsstörungen entstehen — etwa weil jemand durch sein Freizeitverhalten dauerhaft nicht arbeitsfähig ist
  • die Eignung für den Beruf entfällt — zum Beispiel wenn einem Berufskraftfahrer der Führerschein wegen privater Verkehrsverstöße entzogen wird
  • das Vertrauensverhältnis oder der Betriebsfrieden gestört wird — etwa durch beleidigende Äußerungen in sozialen Netzwerken
  • Straftaten begangen werden, die einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben

An leitende Mitarbeiter werden strengere Maßstäbe angelegt als an andere Beschäftigte. Für Mitarbeiter in Tendenzbetrieben wie Kirchen, Gewerkschaften oder Parteien können besondere Loyalitätspflichten gelten, die auch das Privatleben stärker einschließen (§ 118 BetrVG, Art. 140 GG).

Ausnahmen beim Freizeitverhalten sind möglich, wenn Sicherheitsanforderungen dies erfordern — zum Beispiel darf ein Busfahrer oder Pilot vertraglich verpflichtet werden, vor dem Dienst keinen Alkohol zu trinken.