In Kürze
Auszubildende müssen für den Berufsschulbesuch freigestellt werden — und zwar unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Die Berufsschulzeit wird dabei auf die Arbeitszeit angerechnet.
Definition
Ausbilder sind gesetzlich verpflichtet, ihre Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule freizustellen. Der Schulbesuch hat Vorrang vor der betrieblichen Ausbildung. Wer als Ausbilder nicht freistellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro (§ 101 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BBiG).
Ob ein Auszubildender zum Berufsschulbesuch verpflichtet oder nur berechtigt ist, hängt vom Alter und vom jeweiligen Landesrecht ab — denn Schulrecht ist Ländersache. Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Ausbildungsverhältnis beginnt, ist in der Regel berufsschulpflichtig. Wer die Schulpflicht bereits erfüllt hat, darf die Berufsschule besuchen, muss es aber nicht.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die Freistellung sind:
- § 15 BBiG — Freistellungspflicht des Ausbilders
- § 9 JArbSchG — besondere Regelungen für jugendliche Auszubildende
- § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, § 9 Abs. 3 JArbSchG — Fortzahlung der Ausbildungsvergütung während der Freistellung
- § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG — Pflicht des Ausbilders, den Auszubildenden zum Schulbesuch anzuhalten
Vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9:00 Uhr beginnt, darf der Ausbilder den Auszubildenden grundsätzlich nicht beschäftigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BBiG, § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JArbSchG). Unterrichtspausen gelten dabei als Teil der Berufsschulzeit und werden ebenfalls auf die Arbeitszeit angerechnet.
Soweit keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen, hat der Betriebsrat bei der Festlegung der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG). Er kann jedoch keine Regelungen erzwingen, die gesetzlichen oder tariflichen Vorgaben widersprechen. Ist die wöchentliche Ausbildungszeit tariflich geregelt, darf sie nicht durch eine Betriebsvereinbarung verlängert werden — das wäre ein Verstoß gegen den Tarifvorbehalt (§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). In Betrieben mit Betriebsrat ist zudem die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu beteiligen (§§ 60 ff. BetrVG).