In Kürze
Unter „Anpassung" versteht man im Sozialrecht die regelmäßige Erhöhung von Renten und Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder Verletztengeld. Grundlage sind gesetzlich festgelegte Anpassungsfaktoren, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung orientieren.
Definition
Verschiedene Sozialleistungen werden nicht dauerhaft auf einem festen Betrag eingefroren, sondern regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Dafür gibt es je nach Leistungsart unterschiedliche gesetzliche Regelungen.
Anpassung von Renten und Unfallversicherungsleistungen: Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte sowie die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen der Unfallversicherung werden nach einem einheitlichen Anpassungsfaktor erhöht. Dieser Faktor wird per Bundesratsverordnung festgelegt. Für den Zeitraum ab dem 01.07.2025 beträgt er 1,0374 und gilt bundesweit einheitlich.
Rechtsgrundlagen für die Rentenanpassung und die Unfallversicherungsleistungen:
- § 25 ALG – Anpassung der Renten in der Alterssicherung der Landwirte
- § 65 SGB VI – Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung
- § 95 SGB VII – Anpassung der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Anpassung von Entgeltersatzleistungen: Für Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld gilt ein eigener Anpassungsfaktor nach § 70 SGB IX. Er wird aus der jährlichen Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter berechnet: Verglichen wird das vergangene mit dem vorvergangenen Kalenderjahr.
Wichtig: Eine Kürzung dieser Leistungen ist gesetzlich ausgeschlossen. Der Anpassungsfaktor greift nur, wenn er den Wert 1,0000 überschreitet – also eine tatsächliche Erhöhung vorliegt. Für den Zeitraum 01.07.2025 bis 30.06.2026 beträgt dieser Faktor 1,0533.