In Kürze
Bei Wertguthabenvereinbarungen (z. B. Langzeitkonten) werden Sozialversicherungsbeiträge nicht sofort fällig, sondern erst in der späteren Freistellungsphase. Besondere Regeln gelten, wenn das Wertguthaben nicht wie geplant genutzt werden kann.
Definition
Normalerweise entstehen Sozialversicherungsbeiträge in dem Moment, in dem Arbeit geleistet wird und ein Anspruch auf Arbeitsentgelt entsteht. Bei einer Wertguthabenvereinbarung — also wenn Arbeitnehmer Entgelt oder Arbeitszeit auf einem Langzeitkonto ansparen — wird die Fälligkeit der Beiträge auf die spätere Freistellungsphase verschoben (§ 23b Abs. 1 SGB IV).
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wertguthabenvereinbarung von Anfang an nicht erfüllt, entfällt diese Verschiebung. Die Beiträge für das gesamte angesammelte Entgelt werden dann sofort fällig (§ 23 Abs. 1 SGB IV).
Kann das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine Freistellung genutzt werden — zum Beispiel weil das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet — spricht man von einem Störfall. Dafür gelten besondere Berechnungsregeln (§ 23b Abs. 2 und 2a SGB IV).
Seit dem 1. Januar 2009 gehört der Arbeitgeberbeitragsanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag fest zum Wertguthaben dazu (§ 7d Abs. 1 SGB IV). Er wird zusammen mit dem Entgeltguthaben angespart und in der Freistellungsphase nach den dann geltenden Beitragssätzen verrechnet. Eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers bei gestiegenen Beitragssätzen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Nicht zum Wertguthaben gehören hingegen folgende Bestandteile:
- Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI)
- Arbeitgeberbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 172 Abs. 2 SGB VI)
- Arbeitgeberumlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage
- Beiträge zur Unfallversicherung
Eine Sonderregelung gilt für Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem 14. November 2008 geschlossen wurden: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Wertguthaben beitragsfrei in eine betriebliche Altersversorgung überführt werden, ohne dass ein Störfall ausgelöst wird (§ 23b Abs. 3a SGB IV). Für neuere Vereinbarungen ist diese Möglichkeit nicht mehr vorgesehen.