In Kürze
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Beschäftigte vor gesundheitsschädlichen Vibrationen am Arbeitsplatz zu schützen. Technische Maßnahmen haben dabei Vorrang vor organisatorischen.
Definition
Nach § 10 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsASchV) muss der Arbeitgeber Vibrationen am Entstehungsort verhindern oder so weit wie möglich verringern. Ziel ist es, die Belastung der Beschäftigten durch Erschütterungen — etwa durch Maschinen oder Fahrzeuge — dauerhaft zu senken.
Zu den konkreten Schutzmaßnahmen gehören unter anderem:
- Alternative Arbeitsverfahren, die weniger Vibrationen erzeugen
- Ergonomisch gestaltete Arbeitsmittel, z. B. schwingungsgedämpfte Handmaschinen
- Zusatzausrüstungen wie vibrationsdämpfende Sitze bei Ganzkörper-Belastung
- Regelmäßige Wartung von Maschinen, Anlagen und Fahrbahnen
- Schulungen für Beschäftigte zur vibrationsarmen Bedienung von Arbeitsmitteln
- Begrenzung von Dauer und Intensität der Vibrationsexposition
- Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Erholungsphasen ohne Belastung
- Schutzkleidung gegen Kälte und Nässe für gefährdete Beschäftigte
Die Verordnung wird durch Technische Regeln (TRLV Lärm und TRLV Vibration) weiter ausgestaltet. Diese konkretisieren, wie die gesetzlichen Vorgaben in der Praxis umzusetzen sind.