In Kürze
Arbeitgeber müssen den Arbeitsplatz schwangerer und stillender Frauen so gestalten, dass keine unverantwortbaren Gefährdungen für Mutter oder Kind entstehen. Grundlage dafür ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG), insbesondere die §§ 9 bis 13.
Definition
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen schwangerer oder stillender Frauen aktiv zu schützen. Er muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die körperliche und seelische Gesundheit der Frau und ihres Kindes zu sichern – und diese Maßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit prüfen (§ 9 MuSchG). Außerdem muss er sicherstellen, dass die Frau ihre Tätigkeit bei Bedarf kurz unterbrechen und sich in den Pausen hinlegen oder ausruhen kann.
Gefährdungsbeurteilung: Noch bevor eine Frau schwanger wird, muss der Arbeitgeber für jede Tätigkeit im Betrieb prüfen, welche Risiken für schwangere oder stillende Frauen bestehen könnten. Sobald eine Schwangerschaft oder Stillzeit gemeldet wird, muss er unverzüglich die nötigen Schutzmaßnahmen festlegen und der Frau ein Gespräch über Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anbieten (§ 10 MuSchG). Dabei sind physische, psychische, chemische, biologische und physikalische Gefährdungen zu berücksichtigen.
Verbotene Tätigkeiten: Bestimmte Tätigkeiten sind für Schwangere grundsätzlich unzulässig. Dazu gehören unter anderem:
- Umgang mit gefährlichen Stoffen wie bestimmten Gefahrstoffen, Blei oder Biostoffen (§ 11 Abs. 1–2 MuSchG)
- Tätigkeiten mit starker Strahlung, Lärm, Hitze, Kälte oder Nässe (§ 11 Abs. 3 MuSchG)
- Regelmäßiges Heben von Lasten über 5 kg oder gelegentlich über 10 kg ohne Hilfsmittel (§ 11 Abs. 5 MuSchG)
- Ständiges Stehen nach dem fünften Schwangerschaftsmonat, wenn dies täglich mehr als vier Stunden dauert
- Akkordarbeit, Fließarbeit oder getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Tempo, wenn davon eine unverantwortbare Gefährdung ausgeht (§ 11 Abs. 6 MuSchG)
- Arbeit unter Tage im Bergbau oder in Räumen mit Überdruck
Schutzmaßnahmen in drei Stufen: Stellt der Arbeitgeber eine unverantwortbare Gefährdung fest, muss er in folgender Reihenfolge handeln (§ 13 MuSchG):
- Stufe 1: Umgestaltung des Arbeitsplatzes, sodass die Gefährdung entfällt
- Stufe 2: Versetzung auf einen geeigneten, zumutbaren anderen Arbeitsplatz, wenn eine Umgestaltung nicht möglich oder unzumutbar ist
- Stufe 3: Betriebliches Beschäftigungsverbot, wenn weder Umgestaltung noch Versetzung möglich sind
Betriebsrat: Der Betriebsrat hat in diesem Bereich wichtige Aufgaben. Bei einer Umgestaltung des Arbeitsplatzes ist er zumindest nach § 90 BetrVG zu beteiligen. Bei einer Versetzung ist zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG besteht. Der Betriebsrat kann die betroffene Frau auch unterstützen, wenn sie sich gegen ein Beschäftigungsverbot wehren möchte.
Strafen bei Verstößen: Hält der Arbeitgeber die Mutterschutzvorschriften nicht ein, droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro (§ 32 Abs. 2 MuSchG). Bei vorsätzlichen schwerwiegenden Verstößen, die die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden, kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden (§ 33 MuSchG).