In Kürze
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) schützt Beschäftigte vor Gefahren am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, geeignete Schutzausrüstung bereitzustellen und für deren einwandfreien Zustand zu sorgen.
Definition
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist jede Ausrüstung, die Beschäftigte tragen oder benutzen, um sich vor Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Dazu zählt auch jede Zusatzausrüstung, die mit der PSA verbunden ist.
Der Arbeitgeber darf nur Schutzausrüstung auswählen und bereitstellen, die bestimmte Anforderungen erfüllt:
- Geeignet für die Gefährdung: Die PSA muss wirksam schützen, ohne selbst neue Risiken zu erzeugen.
- Passend für den Arbeitsplatz: Sie muss zu den Bedingungen vor Ort passen.
- Ergonomisch und gesundheitlich verträglich: Sie muss den körperlichen Anforderungen der Beschäftigten entsprechen.
PSA ist grundsätzlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt und muss individuell passen. Müssen mehrere Personen dieselbe Ausrüstung nutzen, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass dabei keine Gesundheits- oder Hygieneprobleme entstehen.
Trägt eine Person mehrere Schutzausrüstungen gleichzeitig, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass sich die einzelnen Teile nicht gegenseitig in ihrer Schutzwirkung beeinträchtigen.
Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die PSA regelmäßig zu warten, zu reparieren und bei Bedarf zu ersetzen sowie ordnungsgemäß zu lagern — damit sie jederzeit zuverlässig funktioniert und hygienisch einwandfrei ist.
Die rechtliche Grundlage bildet die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), insbesondere:
- § 1 Abs. 2 PSA-BV – Definition persönlicher Schutzausrüstung
- § 2 Abs. 1 PSA-BV – Anforderungen an die Auswahl der PSA
- § 2 Abs. 2 PSA-BV – Individuelle Passform und gemeinsame Nutzung
- § 2 Abs. 3 PSA-BV – Gleichzeitiges Tragen mehrerer Schutzausrüstungen
- § 2 Abs. 4 PSA-BV – Wartung, Lagerung und Funktionsfähigkeit