In Kürze
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Arbeitsplatz sicher zu gestalten und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Die Pflichten sind in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt.
Definition
Gefahrstoffe sind Stoffe oder Gemische, die die Gesundheit schädigen können – etwa durch Einatmen, Hautkontakt oder Verschlucken. Überall dort, wo solche Stoffe im Betrieb vorkommen, muss der Arbeitgeber gezielte Schutzmaßnahmen ergreifen.
Allgemeine Schutzmaßnahmen (§ 8 GefStoffV) sind der erste Schritt. Dazu gehören:
- Geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation
- Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und Wartungsverfahren
- Begrenzung der Anzahl der betroffenen Beschäftigten sowie der Dauer und Höhe der Exposition
- Angemessene Hygienemaßnahmen und regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes
- Begrenzung der vorhandenen Gefahrstoffmengen auf das notwendige Maß
- Sichere Arbeitsmethoden sowie sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen
Zusätzliche Schutzmaßnahmen (§ 9 GefStoffV) sind erforderlich, wenn die allgemeinen Maßnahmen nicht ausreichen. Das ist insbesondere der Fall, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte überschritten werden oder eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber unter anderem ein geschlossenes System für die Herstellung und Verwendung von Gefahrstoffen einsetzen. Ist das technisch nicht möglich, muss die Exposition so weit wie möglich verringert werden. Werden Grenzwerte trotz aller technischen und organisatorischen Maßnahmen überschritten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, unverzüglich persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.
Besondere Schutzmaßnahmen gelten zusätzlich je nach Art des Gefahrstoffs:
- § 10 GefStoffV – Schutz bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen
- § 11 GefStoffV – Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen
Rolle des Betriebsrats: Der Betriebsrat hat bei diesem Thema wichtige Rechte. Der Arbeitgeber muss ihn rechtzeitig über geplante Änderungen an Arbeitsplätzen und -verfahren informieren (§ 90 BetrVG). Außerdem steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Unfallverhütung zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Zudem überwacht er die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung im Betrieb.