In Kürze
Die Altersrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung und ersetzt den Lohn, wenn jemand aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Sie wird erst gezahlt, wenn ein bestimmtes Lebensalter und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Definition
Die Altersrente gehört zu den Versichertenrenten und ist die zentrale Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie soll den Einkommensverlust ausgleichen, der entsteht, wenn jemand nicht mehr arbeitet. Grundlage ist § 33 Abs. 2 SGB VI.
Es gibt verschiedene Arten der Altersrente, die sich in Voraussetzungen und Altersgrenzen unterscheiden:
- Regelaltersrente (§§ 35, 235 SGB VI): Je nach Geburtsjahr ab dem 65. oder 67. Lebensjahr.
- Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI): Vorgezogene Rente, frühestens ab dem 62. Lebensjahr.
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI): Abschlagsfrei ab 63 oder 65 Jahren bei einer Wartezeit von 45 Jahren.
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI): Vorgezogene Rente für anerkannt schwerbehinderte Versicherte.
- Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte (§§ 40, 238 SGB VI): Sonderregelung für Bergleute.
Wer eine vorgezogene Altersrente früher als vorgesehen in Anspruch nimmt, muss mit einem dauerhaften Abschlag rechnen: Pro Monat des vorzeitigen Bezugs werden 0,3 % von der Bruttorente abgezogen.
Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt eine Wartezeit von 45 Jahren. Angerechnet werden unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Selbstständigkeit, Pflege und Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes sowie seit dem 1. Juli 2014 auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Übergangsgeld. Nicht angerechnet werden Zeiten des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn — außer die Arbeitslosigkeit wurde durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht.
Freiwillige Beiträge können ebenfalls auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegen.