Arbeitsplatzgestaltung - Bildschirmarbeitsplatz

In Kürze

Ein Bildschirmarbeitsplatz muss so eingerichtet sein, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die genauen Anforderungen regelt der Anhang 6 zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) — auch für mobiles Arbeiten.

Definition

Ein Bildschirmarbeitsplatz ist jeder Arbeitsplatz, an dem regelmäßig mit einem Computer, Laptop oder einem anderen Bildschirmgerät gearbeitet wird. Seit der Corona-Pandemie zählen dazu auch viele Heimarbeitsplätze. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Arbeitsplätze nach den Grundsätzen der Ergonomie zu gestalten.

Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers: Tätigkeiten am Bildschirm müssen regelmäßig durch andere Aufgaben oder Erholungspausen unterbrochen werden. Es muss ausreichend Platz für wechselnde Körperhaltungen vorhanden sein. Auf Wunsch der Beschäftigten sind Fußstütze und Manuskripthalter bereitzustellen, wenn eine ergonomische Haltung sonst nicht möglich ist.

Anforderungen an Bildschirm und Beleuchtung: Bildschirme müssen frei dreh- und neigbar sowie reflexionsarm sein. Das Bild darf nicht flimmern oder verzerrt sein. Helligkeit und Kontrast müssen individuell einstellbar sein. Störende Blendungen und Reflexionen — sowohl auf dem Bildschirm als auch auf der Arbeitsfläche — sind zu vermeiden.

Tastatur und Eingabemittel: Tastaturen müssen vom Bildschirm getrennt, neigbar und mit gut lesbarer Beschriftung versehen sein. Alternative Eingabemittel wie Spracheingabe oder Scanner sind nur zulässig, wenn sie die Arbeit erleichtern und keine zusätzlichen Belastungen verursachen.

Tragbare Geräte (z. B. Laptops): Größe, Form und Gewicht müssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein. Geräte ohne externe Tastatur dürfen dauerhaft nur eingesetzt werden, wenn keine andere Lösung möglich ist. Werden Laptops fest an einem Arbeitsplatz genutzt, gelten dieselben Anforderungen wie für stationäre Geräte.

Benutzerfreundlichkeit und Software: Der Arbeitgeber muss geeignete Software bereitstellen, die an die Kenntnisse der Beschäftigten angepasst werden kann. Das System muss Fehler verständlich beschreiben und eine einfache Fehlerkorrektur ermöglichen. Eine verdeckte Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Beschäftigten ist unzulässig.

Mitbestimmung: Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung der Vorgaben der ArbStättV (§ 80 BetrVG) und hat bei der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).