Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)

In Kürze

Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) ist eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland. Sie ist nach Mitgliederzahl eine der größten Krankenkassenarten und versichert rund 37 % aller gesetzlich Krankenversicherten.

Definition

Die AOK gehört zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Das bedeutet: Sie ist keine private Firma, sondern eine staatlich anerkannte Einrichtung mit eigener Selbstverwaltung.

Jede AOK ist für eine bestimmte Region zuständig. Um wettbewerbsfähiger zu werden, haben sich viele AOKs zu größeren Einheiten zusammengeschlossen. Deren Gebiete entsprechen meist einem oder mehreren Bundesländern. Derzeit gibt es in Deutschland 11 Allgemeine Ortskrankenkassen.

Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren knapp unter 27,5 Millionen Menschen bei einer AOK versichert.

AOKs können sich mit anderen AOKs oder auch mit Krankenkassen anderer Art zusammenschließen (fusionieren), wenn ihre Verwaltungsräte dies beschließen — auch über Ländergrenzen hinweg.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:

  • § 21 Abs. 2 SGB I – Grundlage der gesetzlichen Krankenversicherung
  • § 143 SGB V – Regelungen zur AOK
  • § 155 SGB V – Vereinigung von Krankenkassen