Allgemeine personelle Angelegenheiten - Ausschreibung von Arbeitsplätzen

In Kürze

Der Betriebsrat kann verlangen, dass freie Stellen zuerst intern ausgeschrieben werden, bevor sie besetzt werden. Diese Pflicht ergibt sich aus § 93 BetrVG.

Definition

Soll ein Arbeitsplatz im Betrieb neu besetzt werden, kann der Betriebsrat eine innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangen. Das bedeutet: Die Stelle wird zunächst den eigenen Beschäftigten bekannt gemacht, damit sie sich bewerben können. Ziel ist es, vorhandene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Stellenbesetzung zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber ist zur Ausschreibung nur verpflichtet, wenn der Betriebsrat dies aktiv und vorher verlangt hat. Hat er es verlangt, ist der Arbeitgeber daran gebunden. Dieses Recht gilt auch in Konzernen — der örtliche Betriebsrat kann es unabhängig von einer konzernweiten Regelung ausüben.

Wichtig: Die innerbetriebliche Ausschreibung bedeutet nicht automatisch, dass interne Bewerber bevorzugt werden müssen. Soll das gelten, muss es gesondert — zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung — geregelt werden.

Das Recht auf innerbetriebliche Ausschreibung gilt auch, wenn die Stelle mit Aushilfskräften, Leiharbeitnehmern oder Freiberuflern besetzt werden soll, sowie bei neu geschaffenen Arbeitsplätzen.

Der Betriebsrat hat außerdem mitzubestimmen, wie die Ausschreibung bekannt gegeben wird — etwa am Schwarzen Brett, im Intranet oder per Rundschreiben.

Eine vollständige Stellenausschreibung sollte folgende Angaben enthalten:

  • Betriebsbereich und genaue Beschreibung des Arbeitsplatzes
  • Fachliche Anforderungen
  • Tarifgruppe, Zulagen und Arbeitszeit
  • Art des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet)
  • Aufstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeiten
  • Form der Bewerbung sowie Bewerbungs- und Besetzungstermin

Gesetzliche Vorgaben sind dabei zu beachten:

  • §§ 1, 7 und 11 AGG — Stellenausschreibungen dürfen nicht diskriminierend sein, etwa wegen Geschlecht, Alter, Herkunft oder Behinderung.
  • § 7 Abs. 1 TzBfG — Eine Stelle ist grundsätzlich auch als Teilzeitstelle auszuschreiben, sofern sie dafür geeignet ist.

Parallel zur internen Ausschreibung darf der Arbeitgeber die Stelle auch extern ausschreiben. Einem externen Bewerber darf die Stelle jedoch nicht verbindlich zugesagt werden, bevor die interne Ausschreibung abgeschlossen ist.