In Kürze
Auswahlrichtlinien legen fest, nach welchen Kriterien Arbeitnehmer bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen oder Kündigungen ausgewählt werden. Der Betriebsrat hat dabei ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht.
Definition
Auswahlrichtlinien sind betriebliche Regeln, die bestimmen, welche fachlichen, persönlichen und sozialen Gesichtspunkte bei personellen Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Sie machen die Personalpolitik transparenter und schützen Arbeitnehmer vor willkürlichen Entscheidungen.
Typische Anwendungsfälle sind zum Beispiel Stellenbeschreibungen, Assessment-Center, Potenzialanalysen sowie Alkohol- und Drogentests oder ärztliche Tauglichkeitsprüfungen.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 95 BetrVG. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
- § 95 Abs. 1 BetrVG: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht — nicht nur beim Inhalt von Auswahlrichtlinien, sondern auch darüber, ob solche Richtlinien überhaupt eingeführt werden.
- § 95 Abs. 2 BetrVG: In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Auswahlrichtlinien selbst verlangen (sogenanntes Initiativrecht).
- § 95 Abs. 2a BetrVG: Das Mitbestimmungsrecht gilt auch dann, wenn beim Erstellen der Richtlinien Systeme mit Künstlicher Intelligenz eingesetzt werden.
Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, entscheidet eine Einigungsstelle. Ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen beiden Seiten. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern darf auch der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.