Allgemeine personelle Angelegenheiten - Beschäftigungssicherung

In Kürze

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge machen, um Arbeitsplätze im Betrieb zu sichern und zu fördern. Der Arbeitgeber muss diese Vorschläge mit dem Betriebsrat besprechen.

Definition

Mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes wurde § 92a BetrVG eingeführt. Diese Vorschrift gibt dem Betriebsrat das Recht, aktiv zur Beschäftigungssicherung beizutragen.

Vorschlagsrecht: Der Betriebsrat darf dem Arbeitgeber Ideen unterbreiten, wie Arbeitsplätze erhalten oder gefördert werden können. Mögliche Themen sind unter anderem:

  • Flexible Arbeitszeiten – zum Beispiel vorübergehende Arbeitszeitverkürzung
  • Teilzeitarbeit und Altersteilzeit fördern
  • Neue Arbeitsorganisation – etwa Gruppenarbeit einführen
  • Veränderte Arbeitsabläufe – zur Verbesserung von Qualität und Kundenbindung
  • Qualifizierung der Mitarbeiter
  • Alternativen zu Outsourcing – statt Arbeit auszulagern, Lösungen im Betrieb suchen
  • Alternativen zum Produktions- und Investitionsprogramm

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Betriebsrat kann auch in anderen Bereichen Vorschläge einbringen.

Beratungsrecht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vorschläge des Betriebsrats zu beraten. Hält er einen Vorschlag für ungeeignet, muss er das begründen. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern muss diese Begründung schriftlich erfolgen.

Beide Seiten – Arbeitgeber und Betriebsrat – können zu den Beratungen einen Vertreter der Arbeitsverwaltung hinzuziehen.