Arbeitnehmer - Allgemeines

In Kürze

Ein Arbeitnehmer ist eine Person, die aufgrund eines Vertrages in persönlicher Abhängigkeit für einen Arbeitgeber tätig ist und dabei dessen Weisungen befolgen muss. Entscheidend ist nicht, wie der Vertrag heißt, sondern wie die Arbeit tatsächlich gelebt wird.

Definition

Als Arbeitnehmer gilt, wer fremdbestimmt und weisungsgebunden in einem Dienstverhältnis steht. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 611–630 BGB, die das Dienstverhältnis regeln. Jedes Arbeitsverhältnis ist zugleich ein Dienstverhältnis in diesem Sinne.

Das entscheidende Merkmal ist die persönliche Abhängigkeit. Sie zeigt sich daran, dass der Arbeitgeber über Ort, Zeit und Ablauf der Arbeit bestimmt, die Arbeit dem Arbeitgeber zugutekommt und auf dessen wirtschaftliches Risiko erbracht wird, und der Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers eingegliedert ist.

Ob jemand Arbeitnehmer ist, hängt nicht von der Vertragsbezeichnung ab. Auch wer im Vertrag als „freier Mitarbeiter" oder „Selbstständiger" bezeichnet wird, kann rechtlich Arbeitnehmer sein – wenn die tatsächliche Zusammenarbeit das zeigt.

Abgrenzung zur Selbstständigkeit: Wer seine Arbeitszeit und den Inhalt seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann, eigenes Kapital einsetzt und eigene Mitarbeiter beschäftigt, gilt als selbstständig. Allein wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber macht jemanden noch nicht zum Arbeitnehmer.

Auch Crowdworker, die über eine Online-Plattform Kleinstaufträge erledigen, können als Arbeitnehmer eingestuft werden – nämlich dann, wenn die Plattform so gestaltet ist, dass sie Arbeitsort, -zeit und -inhalt faktisch vorgibt und eine arbeitnehmertypische Abhängigkeit entsteht.

Folgende Personengruppen können ebenfalls Arbeitnehmer sein:

  • Geringfügig Beschäftigte – wenn die typischen Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft überwiegend vorliegen
  • Leitende Angestellte – sie sind Arbeitnehmer, jedoch nicht im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
  • GmbH-Geschäftsführer – nur wenn sie einem arbeitsrechtlichen (nicht nur gesellschaftsrechtlichen) Weisungsrecht unterliegen
  • GmbH-Gesellschafter – nur wenn eine arbeitnehmertypische Weisungsgebundenheit vorliegt; wer mehr als 50 % der Anteile hält, scheidet in der Regel aus

Ehrenamtlich Tätige sind keine Arbeitnehmer. Selbst wenn sie regelmäßig eingesetzt werden und Dienst- oder Zeitpläne existieren, fehlt es an einer Vergütung als Gegenleistung für die Arbeit – ein wesentliches Merkmal des Arbeitsverhältnisses.