Ausstrahlung - Überblick

In Kürze

Wer vorübergehend im Ausland arbeitet, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen in der deutschen Sozialversicherung versichert. Dieses Prinzip nennt sich Ausstrahlung.

Definition

Wird ein Arbeitnehmer zeitlich befristet ins Ausland entsandt, gelten die deutschen Vorschriften zur Sozialversicherung in vielen Fällen weiter — so als ob die Arbeit in Deutschland ausgeübt würde. Das betrifft zum Beispiel die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Ob und für welche Versicherungszweige das deutsche Recht weiter gilt, hängt davon ab, in welches Land die Entsendung erfolgt. Grundlage sind entweder EU-Verordnungen oder bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land.

Innerhalb der EU sowie für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und die Schweiz gelten seit 2010 bzw. 2012 einheitliche Regelungen:

  • EG-Verordnung Nr. 883/2004 — legt fest, welches nationale Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitender Beschäftigung anzuwenden ist
  • EG-Verordnung Nr. 987/2009 — regelt die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004
  • § 4 SGB IV — nationale Auffangregelung für Fälle, die von keinem Abkommen erfasst werden

Für Länder, mit denen weder ein EU-Recht noch ein bilaterales Abkommen greift, ist § 4 SGB IV zu prüfen. In diesen Fällen ist eine Doppelversicherung — also gleichzeitige Versicherungspflicht in Deutschland und im Beschäftigungsland — nicht ausgeschlossen.

Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) gelten für neue Sachverhalte ab dem 1. Januar 2021 besondere Regelungen auf Basis des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens.