Anstiftung

In Kürze

Anstiftung bezeichnet die vorsätzliche Hervorrufung eines Tatentschlusses bei einer anderen Person. Sie setzt eine bewusste Willensbeeinflussung voraus und knüpft an eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat an.

Definition

Anstiftung ist ein strafrechtlicher Begriff. Sie beschreibt die vorsätzliche Bestimmung eines anderen Menschen zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat.

Der Tatbeitrag besteht in einer kausalen Willensbeeinflussung, durch welche der Tatentschluss erstmals ausgelöst wird. Tatbestandsmäßig ist festgelegt, dass der Haupttäter zum Tatzeitpunkt noch nicht endgültig entschlossen war.

Erforderlich ist ein bewusster geistiger Kontakt, der auf die Herbeiführung der konkreten Tat gerichtet ist. Anstiftung setzt voraus, dass der Anstifter Vorsatz hinsichtlich der Haupttat und ihrer wesentlichen Umstände besitzt.

Rechtsgrundlage ist:

  • § 26 Strafgesetzbuch (StGB)

Nach § 26 StGB wird Anstiftung grundsätzlich mit der für den Täter angedrohten Strafe geahndet. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung der Anstiftung besteht nicht.

Abzugrenzen ist die Anstiftung von:

  • Beihilfe, da nicht nur eine Förderung, sondern eine Tatentschlussbegründung vorliegt

Die rechtliche Bewertung der Anstiftung erfolgt unabhängig von besonderen persönlichen Merkmalen des Täters.

In der Praxis ist Anstiftung vor allem bei arbeitsteiligen oder hierarchisch geprägten Tatkonstellationen relevant. Anstiftung begründet keinen eigenständigen Straftatbestand außerhalb der vorsätzlichen Teilnahme.