In Kürze
Ein Antrag bei der Sozialversicherung ist die Erklärung, mit der Versicherte eine bestimmte Leistung beantragen. Er muss beim zuständigen Träger ankommen — der Antragsteller trägt dafür die Verantwortung.
Definition
Ein Leistungsantrag ist eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet: Der Antrag wird erst wirksam, wenn er beim Sozialversicherungsträger tatsächlich eingegangen ist. Im Streitfall muss der Antragsteller nachweisen können, dass der Träger den Antrag erhalten hat.
Formvorschriften: Grundsätzlich können Anträge formlos gestellt werden — also auch mündlich. Nur wenn das Gesetz ausdrücklich die Schriftform verlangt, muss der Antrag schriftlich eingereicht werden.
Kein Antrag nötig: Viele Leistungen der Krankenversicherung — etwa ärztliche, zahnärztliche oder stationäre Behandlung — werden ohne Antrag gewährt. Hier genügt die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK).
Fristen bei der Krankenkasse: Ist ein Antrag erforderlich, muss die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen entscheiden. Wird ein Gutachten eingeholt, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Entscheidet die Kasse nicht rechtzeitig und nennt keinen ausreichenden Grund, gilt die Leistung als genehmigt. Beschaffen sich Versicherte die Leistung dann selbst, muss die Krankenkasse die Kosten erstatten — sofern der Versicherte nicht wusste oder wissen musste, dass kein Anspruch bestand.
Gesetzliche Unfallversicherung: Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht — ein Antrag ist hier nicht erforderlich.
Antragsrecht: Nur die betroffene Person selbst kann Entscheidungen der Krankenkasse beantragen oder anfechten. Dritte — zum Beispiel ein Sozialhilfeträger — sind dazu grundsätzlich nicht berechtigt.