In Kürze
Bei der Abtretung wird eine bestehende Forderung oder ein Anspruch auf Geldleistung auf einen neuen Gläubiger übertragen. Der Schuldner bleibt unverändert verpflichtet und muss der Übertragung nicht zustimmen.
Definition
Abtretung bezeichnet den rechtsgeschäftlichen Übergang einer bestehenden Forderung vom bisherigen auf einen neuen Gläubiger. Rechtliche Grundlage ist § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Voraussetzung ist ein wirksamer Abtretungsvertrag zwischen bisherigem und neuem Gläubiger. Die Forderung muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Eine Zustimmung oder Kenntnis des Schuldners ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich.
Die Abtretung begründet kein neues Schuldverhältnis, sondern verändert ausschließlich die Gläubigerstellung. Sie ist abzugrenzen von der Vertragsübernahme, bei der sämtliche Rechte und Pflichten auf eine andere Person übergehen.
In der Praxis wird die Abtretung häufig zur Sicherung, Durchsetzung oder Verwertung arbeitsbezogener Geldforderungen eingesetzt – etwa bei Lohn- oder Gehaltsansprüchen.
Im Sozialrecht gelten besondere Einschränkungen: Ansprüche auf Sozialleistungen dürfen grundsätzlich nur abgetreten werden, um ein Darlehen zurückzuzahlen oder Aufwendungen zu erstatten, die im Vorgriff auf bereits fällig gewordene Sozialleistungen gewährt wurden, damit der Berechtigte seinen Lebensunterhalt sichern konnte.
Eine Abtretung ist im Sozialrecht außerdem möglich, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass sie im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt – zum Beispiel bei einer Rentennachzahlung zur Rückführung eines Darlehens für Beitragsnachzahlungen.
Bei laufenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gilt eine zusätzliche Schutzgrenze: Abgetreten werden darf nur der Betrag, der den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens übersteigt. So soll sichergestellt werden, dass dem Berechtigten stets ein Mindestbetrag zum Leben verbleibt.