In Kürze
Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer das Bruttoarbeitsentgelt und führt gesetzliche Abzüge an die zuständigen Stellen ab. Die Zahlung erfolgt heute meist bargeldlos zum Monatsende.
Definition
Das Arbeitsentgelt wird grundsätzlich vom Arbeitgeber gezahlt. Wo die Zahlung zu leisten ist, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Fehlt eine solche Regelung, gilt nach § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Arbeitgebers als Leistungsort — es handelt sich also um eine sogenannte Holschuld.
Der Arbeitgeber schuldet das Bruttoarbeitsentgelt. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge behält er ein und führt sie ab. Schuldner dieser Abzüge bleibt jedoch der Arbeitnehmer selbst — der Arbeitgeber haftet nur dafür, dass die Abzüge korrekt vorgenommen und weitergeleitet werden.
Die bargeldlose Überweisung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Arbeitgebers. Gibt er die Überweisung so rechtzeitig auf, dass eine pünktliche Gutschrift zu erwarten ist, hat er seine Pflicht erfüllt — auch wenn die Bank verzögert bucht. Die Einführung bargeldloser Zahlung unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Barauszahlungen dürfen nur an den Arbeitnehmer selbst oder eine bevollmächtigte Person erfolgen. Bei Minderjährigen gilt § 113 BGB: War der Minderjährige zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses berechtigt, kann der Arbeitgeber direkt an ihn zahlen, sonst an den gesetzlichen Vertreter.
Neben der regulären Zahlung gibt es zwei Arten von vorzeitigen Zahlungen:
- Abschlagszahlung: Die Arbeitsleistung wurde bereits erbracht, aber noch nicht abgerechnet. Der Anspruch des Arbeitnehmers wird vorzeitig befriedigt.
- Vorschuss: Die Arbeitsleistung wurde noch nicht erbracht. Der Arbeitgeber leistet vorab — der Fälligkeitstermin wird vorgezogen.
In beiden Fällen kann der gezahlte Betrag bei der nächsten Entgeltabrechnung vollständig verrechnet werden — Pfändungsfreigrenzen schränken diese Verrechnung nicht ein.