Arbeitsentgelt - Rückzahlung

In Kürze

Hat ein Arbeitgeber versehentlich zu viel Lohn gezahlt, kann er den überzahlten Betrag grundsätzlich zurückfordern. Ob und wie viel zurückgezahlt werden muss, hängt von den Umständen der Überzahlung ab.

Definition

Zahlt ein Arbeitgeber mehr Lohn als vereinbart oder geschuldet, spricht man von einer Überzahlung des Arbeitsentgelts. Die Rückzahlung richtet sich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 812 ff. BGB).

Es gibt zwei grundlegende Arten von Überzahlungen:

  • Bewusste Überzahlung: Wusste der Arbeitgeber, dass er zu viel zahlt, kann er das Geld nicht zurückfordern (§ 814 BGB).
  • Unbewusste Überzahlung: Wusste der Arbeitgeber nichts von der Überzahlung, besteht grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch. Der Arbeitgeber muss die Überzahlung nachweisen.

Bei einer unbewussten Überzahlung muss der Arbeitnehmer nicht nur den Geldbetrag, sondern nach § 818 Abs. 1 BGB auch Gegenstände herausgeben, die er mit dem überzahlten Geld erworben hat (sogenannte Surrogate).

Der Rückzahlungsanspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er durch die Überzahlung nicht mehr bereichert ist – zum Beispiel weil er das Geld bereits für den normalen Lebensunterhalt ausgegeben hat (§ 818 Abs. 3 BGB). Geringfügige Überzahlungen gelten in der Regel als durch die allgemeine Lebensführung verbraucht.

Wusste der Arbeitnehmer hingegen von der Überzahlung (Bösgläubigkeit nach § 819 Abs. 1 BGB), bleibt der Rückzahlungsanspruch auch dann bestehen, wenn das Geld bereits ausgegeben wurde.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, enthalten viele Tarifverträge bereits Rückzahlungs- und Verrechnungsklauseln. Solche Regelungen können auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden.