In Kürze
Die Fälligkeit des Arbeitsentgelts legt fest, wann der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt spätestens zahlen muss. Zahlt er nicht rechtzeitig, darf der Arbeitnehmer unter Umständen die Arbeit verweigern.
Definition
Mit „Fälligkeit" ist der Zeitpunkt gemeint, ab dem ein Arbeitnehmer die Auszahlung seines Arbeitsentgelts verlangen kann. Der Arbeitgeber ist ab diesem Moment verpflichtet, den Lohn oder das Gehalt tatsächlich zu leisten.
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer muss zuerst arbeiten, bevor er bezahlt wird – er geht also in Vorleistung. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 614 BGB, der speziell für Dienst- und Arbeitsverhältnisse gilt.
In der Praxis spielt § 614 BGB jedoch kaum eine Rolle, weil andere Regelungen meist konkretere Vorgaben machen:
- § 64 HGB – für kaufmännische Angestellte
- § 18 BBiG – für Auszubildende
- § 107 GewO – für gewerbliche Arbeitnehmer
Darüber hinaus regeln häufig Tarifverträge, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen, wann genau das Entgelt zu zahlen ist – zum Beispiel am letzten Werktag des Monats.
Zahlt der Arbeitgeber nach Eintritt der Fälligkeit nicht, hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht: Er darf seine Arbeitsleistung so lange verweigern, bis der ausstehende Lohn gezahlt wird.
Wo ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Zeitpunkt und Art der Entgeltzahlung (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG).