In Kürze
Die Arbeitslosenversicherung schützt Arbeitnehmer finanziell bei Arbeitslosigkeit und unterstützt die berufliche Wiedereingliederung. Sie ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung und wird durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert.
Definition
Die Arbeitslosenversicherung ist ein Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Sie dient der Einkommenssicherung bei Arbeitslosigkeit und fördert die berufliche Eingliederung. Rechtsgrundlage ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer, die gegen Entgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig (§§ 25, 26 SGB III). Dazu zählen auch Auszubildende sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Geringfügig Beschäftigte sind hingegen ausgenommen (§§ 27, 28 SGB III).
Arbeitsunfähige Arbeitnehmer zahlen weiterhin Beiträge, sofern sie unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen. Die Beiträge werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet (§ 342 SGB III) und von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.
Für Auszubildende mit einem monatlichen Entgelt von bis zu 325 Euro trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV).
Nur wer tatsächlich versicherungspflichtig beschäftigt war, hat Anspruch auf Leistungen. Wurden Beiträge irrtümlich gezahlt, obwohl keine Versicherungspflicht bestand, entsteht daraus kein Leistungsanspruch — auch dann nicht, wenn die fehlerhafte Zahlung bei Betriebsprüfungen nicht beanstandet wurde.
Freiwillige Versicherung: Selbstständige und deutsche Arbeitnehmer, die außerhalb der EU tätig sind, können sich nach § 28a SGB III freiwillig versichern. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren.
Leistungen erbringt die Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Träger — insbesondere Entgeltersatzleistungen und Maßnahmen der Arbeitsförderung. Die Arbeitslosenversicherung ersetzt eine private Einkommensabsicherung nicht vollständig und ist klar abzugrenzen von der steuerfinanzierten Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Wichtige gesetzliche Grundlagen
- §§ 25, 26 SGB III – Versicherungspflicht
- §§ 27, 28 SGB III – Versicherungsfreiheit
- § 28a SGB III – Freiwillige Weiterversicherung
- § 342 SGB III – Beitragssatz
- § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV – Alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber bei Auszubildenden mit geringem Entgelt