In Kürze
Das Beschlussverfahren ist eine besondere Art des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für kollektivarbeitsrechtliche Streitigkeiten – zum Beispiel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Am Ende steht kein Urteil, sondern ein Beschluss.
Definition
Das Beschlussverfahren ist in den §§ 2a, 80 ff. ArbGG geregelt. Es kommt zum Einsatz, wenn keine Einzelperson gegen eine andere klagt, sondern wenn es um kollektive Rechte geht – also etwa um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, die Einrichtung einer Einigungsstelle oder die Zustimmungsersetzung bei personellen Einzelmaßnahmen.
Die Beteiligten heißen hier nicht Kläger und Beklagter, sondern Antragsteller und Antragsgegner. Gemeinsam werden sie als „Beteiligte" bezeichnet. Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.
Ein wichtiger Unterschied zum normalen Klageverfahren: Im Beschlussverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht klärt den Sachverhalt also weitgehend selbst auf – es ist nicht allein auf das angewiesen, was die Beteiligten vortragen.
Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Antragsschriftsatz. Einen Anwaltszwang gibt es in der ersten Instanz nicht. Die Kosten eines Betriebsratsanwalts trägt in der Regel der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG.
Nach Eingang des Antrags bestimmt das Gericht einen Termin. Häufig findet zunächst ein Gütetermin statt, in dem eine einvernehmliche Einigung angestrebt wird. Scheitert dieser, folgt ein Anhörungstermin – besetzt mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Ist die Sache geklärt, entscheidet die Kammer durch einen Beschluss. Wer unterliegt, kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einlegen. Die Begründung muss innerhalb von zwei Monaten folgen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des vollständigen Beschlusses.