Arbeitsgerichtsverfahren - Eilverfahren

In Kürze

Ein Eilverfahren im Arbeitsgerichtsverfahren ermöglicht es, schnell eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten, wenn keine Zeit für ein normales Verfahren bleibt. Für Betriebsräte ist dabei die einstweilige Verfügung das typische Mittel, um Mitbestimmungsrechte kurzfristig zu sichern.

Definition

Normale Gerichtsverfahren dauern oft viele Monate. In manchen Situationen muss jedoch sofort gehandelt werden – etwa wenn ein Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats kurzfristig umsetzt. In solchen Fällen kann der Betriebsrat beim zuständigen Arbeitsgericht ein Eilverfahren einleiten.

Es gibt zwei Arten von arbeitsgerichtlichen Eilverfahren: den Arrest (zur Sicherung einer Geldforderung) und die einstweilige Verfügung (für alle sonstigen Ansprüche). Im Bereich des Betriebsverfassungsrechts ist die einstweilige Verfügung das übliche Mittel. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Betriebes.

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Verfügungsanspruch: Es muss ein konkretes Recht des Betriebsrats bestehen, das durch den Arbeitgeber verletzt wird – in der Regel ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht.
  • Verfügungsgrund: Es muss glaubhaft gemacht werden, dass ohne sofortige gerichtliche Entscheidung die Durchsetzung des Rechts unmöglich oder wesentlich erschwert würde – also echte Dringlichkeit vorliegt.

Der Antrag wird schriftlich beim Arbeitsgericht gestellt. Darin muss der Sachverhalt überzeugend dargelegt werden – zum Beispiel durch Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen. In besonders dringenden Fällen kann das Gericht sogar ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Ein stattgebender Beschluss ist sofort vollstreckbar, muss aber zunächst der Gegenseite zugestellt werden.

Relevante gesetzliche Grundlagen:

  • §§ 62 Abs. 2, 85 Abs. 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz)
  • §§ 916 ff., 935, 940 ZPO (Zivilprozessordnung)