In Kürze
Das Arbeitsgerichtsverfahren ist ein spezielles Gerichtsverfahren für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Es gibt drei Instanzen: Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht.
Definition
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gibt es in Deutschland eine eigene Gerichtsbarkeit. Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich für das Arbeitsrecht zuständig – ähnlich wie es besondere Gerichte auch für das Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht gibt.
Wann ist das Arbeitsgericht zuständig? Arbeitsgerichte entscheiden bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, zum Beispiel bei Kündigungsschutzklagen, Lohnstreitigkeiten, Abmahnungen, Urlaubsansprüchen oder Mobbing. Solche Fälle werden im sogenannten Urteilsverfahren behandelt – das Gericht entscheidet am Ende durch ein Urteil. Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder im Tarifrecht werden dagegen im Beschlussverfahren entschieden, das mit einem Beschluss endet.
Wie läuft das Verfahren ab? Nach Einreichung der Klage findet zunächst ein Gütetermin statt, in dem der Richter eine gütliche Einigung anstrebt. Scheitert dies, folgt ein Kammertermin, bei dem neben dem Berufsrichter zwei ehrenamtliche Richter – je einer aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen – mitwirken. Die Parteien können sich selbst vertreten oder durch einen Rechtsanwalt, eine Gewerkschaft oder einen Arbeitgeberverband vertreten lassen.
Wer trägt die Kosten? Im Urteilsverfahren zahlt in der ersten Instanz jede Partei ihren eigenen Anwalt – unabhängig vom Ausgang. Die Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei. Ab der zweiten Instanz übernimmt die unterlegene Partei alle Kosten. Im Beschlussverfahren fallen keine Gerichtskosten an; der Arbeitgeber trägt nach § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der Regel auch die Kosten des Betriebsratsanwalts.
Welche Instanzen gibt es?
- Arbeitsgericht (1. Instanz): Hier beginnt das Verfahren. Tatsachen und Rechtsfragen werden vollständig geprüft.
- Landesarbeitsgericht (2. Instanz): Berufung ist möglich, wenn der Streitwert über 600 Euro liegt, es um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses geht oder das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat. Der Fall wird erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verhandelt.
- Bundesarbeitsgericht (3. Instanz): Das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt prüft nur noch Rechtsfragen – keine neuen Tatsachen. Eine Revision oder Rechtsbeschwerde ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage.
Gibt es besondere Schnellverfahren? Ja. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann bei dringendem Handlungsbedarf schnell gerichtlicher Schutz beantragt werden. Daneben gibt es ein besonderes Verfahren zur Besetzung der Einigungsstelle, das innerhalb von vier Wochen entschieden werden muss.