In Kürze
Während eines Arbeitskampfes gilt für den Betriebsrat eine strikte Neutralitätspflicht. Er darf weder Streiks unterstützen noch den Arbeitgeber fördern – seine Mitbestimmungsrechte bestehen fort, sind aber in bestimmten Bereichen eingeschränkt.
Definition
Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind Arbeitskampfmaßnahmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich unzulässig. Dieses Verbot ist Teil der sogenannten betrieblichen Friedenspflicht und konkretisiert den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG. Meinungsverschiedenheiten müssen über die gesetzlich vorgesehenen Verfahren gelöst werden.
Der Betriebsrat muss als Organ der Betriebsverfassung neutral bleiben. Das bedeutet konkret: Er darf keinen Streik einer Gewerkschaft fördern, keine Arbeitskampfmaßnahme des Arbeitgebers unterstützen und Arbeitnehmer weder zum Streik aufrufen noch davon abhalten. Diese Neutralitätspflicht gilt auch für jedes einzelne Betriebsratsmitglied in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied.
Betriebsratsmitglieder dürfen jedoch als Arbeitnehmer oder Gewerkschaftsmitglieder – also außerhalb ihrer Betriebsratsfunktion – wie alle anderen Beschäftigten an einem Arbeitskampf teilnehmen. Sie müssen dabei nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie nicht in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglied handeln.
Das Betriebsratsamt bleibt während eines Arbeitskampfes vollständig bestehen. Auch eine rechtmäßige Aussperrung oder ein rechtmäßiger Streik setzt das Amt des Betriebsrats nicht außer Kraft – unabhängig davon, ob einzelne Mitglieder am Arbeitskampf beteiligt sind.
Allerdings sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes in bestimmten Bereichen eingeschränkt. Der Betriebsrat darf seine Rechte nicht so ausüben, dass dadurch die Kampfparität verschoben wird – also die Kampffähigkeit des Arbeitgebers geschwächt wird. Folgende Bereiche sind betroffen:
- § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (Mehrarbeit/Überstunden): Kein Mitbestimmungsrecht, wenn Mehrarbeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs wegen Streikbeteiligung anderer Mitarbeiter angeordnet wird.
- § 99 BetrVG (Einstellungen und Versetzungen): Kein Mitbestimmungsrecht, wenn Einstellungen oder Versetzungen als Arbeitskampfmittel eingesetzt werden.
- §§ 111 ff. BetrVG (Betriebsänderung): Eine arbeitskampfbedingte Betriebsstilllegung löst kein Mitbestimmungsrecht aus.
- § 102 Abs. 1 BetrVG (Anhörung bei Kündigung): Bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik besteht keine Anhörungspflicht des Arbeitgebers.
Nach Ende des Arbeitskampfes muss der Arbeitgeber Maßnahmen, die er während des Arbeitskampfes mitbestimmungsfrei getroffen hat und weiter aufrechterhalten will, nachträglich mit dem Betriebsrat abstimmen.