In Kürze
Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber trotzdem das vereinbarte Gehalt zahlen.
Definition
Der Arbeitsvertrag ist ein Schuldverhältnis: Der Arbeitnehmer leistet Arbeit, der Arbeitgeber zahlt dafür Entgelt. Beide Seiten haben dabei eine Doppelrolle: Der Arbeitgeber ist Gläubiger der Arbeitsleistung und Schuldner des Lohns — der Arbeitnehmer umgekehrt.
Nimmt der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht an, obwohl der Arbeitnehmer sie am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und in der richtigen Art angeboten hat, kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Er schuldet dann das vereinbarte Entgelt, ohne dass der Arbeitnehmer die Arbeit nachholen muss.
Davon zu unterscheiden ist der Leistungsverzug: Hier kommt der Arbeitnehmer als Schuldner in Verzug, weil er seine Arbeitsleistung nicht vertragsgemäß anbietet oder erbringt.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:
- § 615 BGB — Sonderregelung für das Arbeitsrecht: Der Arbeitnehmer behält seinen Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug des Arbeitgebers; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient oder böswillig zu verdienen unterlässt.
- § 293 BGB — Grundregel: Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die angebotene Leistung nicht annimmt.
- § 294 BGB — Tatsächliches Angebot: Die Leistung muss so angeboten werden, wie sie zu erbringen ist.
- § 295 BGB — Wörtliches Angebot: Ein wörtliches Angebot genügt, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, die Leistung nicht annehmen zu wollen.
- § 296 BGB — Entbehrliches Angebot: Ist die Mitwirkung des Arbeitgebers kalendermäßig bestimmt, braucht der Arbeitnehmer die Arbeit nicht erst ausdrücklich anzubieten.
- § 275 BGB — Unmöglichkeit der Leistung: Ist die Arbeitsleistung unmöglich, entfällt grundsätzlich auch der Vergütungsanspruch — es sei denn, der Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls.
Die Arbeitsleistung hat sogenannten Fixschuldcharakter: Einmal ausgefallene Arbeit muss nicht nachgeholt werden. Deshalb behandelt § 615 BGB Annahmeverzug und Unmöglichkeit der Leistung gleich.