Annahmeverzug - Anrechnung

In Kürze

Befindet sich ein Arbeitgeber im Annahmeverzug, muss er grundsätzlich den Lohn weiterzahlen. Allerdings wird auf diesen Verzugslohn angerechnet, was der Arbeitnehmer anderweitig verdient, an Aufwendungen spart oder böswillig zu verdienen unterlässt.

Definition

Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, eine notwendige Mitwirkung unterlässt oder eine Zug-um-Zug zu erbringende Gegenleistung verweigert. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall das Arbeitsentgelt weiterzahlen – und zwar unabhängig davon, ob ihn an der Situation ein Verschulden trifft.

Die Pflicht zur vollen Lohnzahlung wird jedoch durch § 615 Satz 2 BGB eingeschränkt. Danach muss sich der Arbeitnehmer auf den Verzugslohn anrechnen lassen:

  • Anderweitiger Erwerb (§ 615 Satz 2 BGB): Verdienst aus einer anderen Beschäftigung, die der Arbeitnehmer aufnimmt, weil seine Arbeitskraft durch den Verzug freigeworden ist. Nicht angerechnet werden Nebenjobs, die bereits vor dem Verzug ausgeübt wurden, sowie Arbeitslosengeld und andere Sozialleistungen (für diese gilt stattdessen ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 115 SGB X).
  • Ersparte Aufwendungen (§ 615 Satz 2 BGB): Kosten, die der Arbeitnehmer nicht mehr hat, weil er nicht mehr zur Arbeit erscheint – zum Beispiel Fahrtkosten. Diese Anrechnung gilt jedoch nur außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes; in KSchG-Fällen sieht § 11 KSchG keine entsprechende Regelung vor.
  • Böswillig unterlassener Erwerb (§ 615 Satz 2 BGB, § 11 Nr. 2 KSchG): Was der Arbeitnehmer schuldhaft und vorwerfbar nicht verdient hat, obwohl ihm eine zumutbare Arbeit zur Verfügung gestanden hätte, wird ebenfalls angerechnet. Bloßes Unterlassen reicht nicht – das Verhalten muss böswillig sein.

Der Zwischenverdienst wird nicht monatsweise, sondern als Gesamtberechnung über die gesamte Dauer des Annahmeverzugs angerechnet. Dabei darf der Arbeitnehmer Kosten abziehen, die ihm durch die neue Beschäftigung entstanden sind, etwa Bewerbungs- oder Fahrtkosten.

Arbeitgeber haben einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer über dessen Zwischenverdienst. Solange keine Auskunft vorliegt, ist Vorsicht bei der Auszahlung von Verzugslohn geboten – auch wegen möglicher Ansprüche von Sozialleistungsträgern nach § 115 SGB X.