In Kürze
Beim Betriebsrisiko muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, auch wenn Arbeitnehmer wegen einer Störung im Betrieb nicht arbeiten können. Die gesetzliche Grundlage ist § 615 Satz 3 BGB.
Definition
Kann ein Arbeitnehmer seine Arbeit nicht leisten, weil im Betrieb des Arbeitgebers etwas schiefgelaufen ist, spricht man vom Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber trägt dieses Risiko — unabhängig davon, ob ihn daran eine Schuld trifft.
Typische Beispiele für solche Betriebsstörungen sind:
- Maschinenschaden oder Stromausfall
- Brand-, Wasser- oder Sturmschaden
- Mangel an Betriebsstoffen oder Material
- Behördliche Auflagen oder Verbote
- Naturkatastrophen, die den Betrieb direkt treffen
Der Grundgedanke dahinter: Der Arbeitgeber leitet und organisiert seinen Betrieb. Deshalb muss er auch dafür einstehen, wenn Ursachen aus seiner betrieblichen Sphäre dazu führen, dass Arbeit ausfällt. Das gilt auch für das sogenannte Wirtschaftsrisiko — also wenn die Arbeitsleistung zwar möglich wäre, aber wirtschaftlich keinen Sinn ergibt, etwa weil niemand die produzierte Ware kauft.
Nicht jeder Arbeitsausfall fällt unter das Betriebsrisiko. Kann ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz wegen starken Schneefalls oder einer Überschwemmung gar nicht erst erreichen, liegt das sogenannte Wegerisiko beim Arbeitnehmer selbst — der Arbeitgeber muss dann keinen Lohn zahlen.
Auch ein allgemeiner staatlicher Lockdown — etwa zur Bekämpfung einer Pandemie — gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht als betriebliches Risiko des Arbeitgebers. In solchen Fällen ist es Aufgabe des Staates, die finanziellen Folgen abzufedern, zum Beispiel durch Kurzarbeitergeld.
§ 615 Satz 3 BGB ist kein zwingendes Recht. Er kann vertraglich abbedungen werden — allerdings nur durch eine klare und eindeutige Regelung, die der gesetzlichen AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhält. Das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko darf dabei nicht vollständig auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.