Auskunftspersonen

In Kürze

Auskunftspersonen sind sachkundige Arbeitnehmer aus dem Betrieb, die der Betriebsrat zur Beratung hinzuziehen darf. Die Grundlage dafür ist § 80 Abs. 2 BetrVG.

Definition

Damit der Betriebsrat seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, hat der Arbeitgeber ihm auf Anfrage sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen. Diese Personen beraten den Betriebsrat in Angelegenheiten, in denen sie über besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügen.

Der Betriebsrat wählt die Auskunftsperson nach eigenem Ermessen aus und schlägt sie dem Arbeitgeber vor. Der Arbeitgeber muss diesen Vorschlag berücksichtigen und darf ihn nur ablehnen, wenn betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen — zum Beispiel, wenn der betreffende Arbeitnehmer unabkömmlich ist. Der bloße Wunsch des Arbeitgebers, eine andere Person zu benennen, reicht nicht aus.

Als Auskunftspersonen kommen nur betriebsangehörige Arbeitnehmer in Betracht, also Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen. Leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG können nicht hinzugezogen werden.

Bevor der Betriebsrat externe Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG einschaltet, soll er zunächst die internen Möglichkeiten — also betriebliche Auskunftspersonen — ausschöpfen. Die Hinzuziehung setzt einen Beschluss des Betriebsrats nach § 33 BetrVG voraus.

Für die Zeit ihrer Inanspruchnahme haben Auskunftspersonen Anspruch auf Bezahlung der aufgewandten Zeit, gegebenenfalls auch als Überstunden. Sie dürfen ihre Mitwirkung nicht verweigern, sind aber durch den Arbeitgeber zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtbar. Der Arbeitgeber hat kein Recht, beim Gespräch zwischen Betriebsrat und Auskunftsperson anwesend zu sein.