In Kürze
Ein Arbeitskampf ist nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig. Entscheidend sind die beteiligten Parteien, der richtige Zeitpunkt, ein zulässiges Kampfziel und der Grundsatz, dass der Arbeitskampf das letzte verfügbare Mittel sein muss.
Definition
Einen Arbeitskampf dürfen nur die sogenannten Tarifvertragsparteien führen. Das sind Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, deren Spitzenverbände sowie einzelne Arbeitgeber. Diese Vorgabe ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG und § 2 TVG. Streiks, die Arbeitnehmer ohne Unterstützung ihrer Gewerkschaft durchführen – sogenannte wilde Streiks –, sind unzulässig und rechtlich nicht geschützt.
Während ein Tarifvertrag noch läuft, gilt die Friedenspflicht: Arbeitskämpfe sind in dieser Zeit verboten. Auch solange Tarifverhandlungen noch laufen, darf grundsätzlich kein Arbeitskampf begonnen werden. Ausnahme ist der Warnstreik. Außerdem muss vor einem Arbeitskampf ein formeller Beschluss der jeweiligen Tarifvertragspartei vorliegen, und die Gegenseite muss darüber informiert werden.
Das Kampfziel muss auf den Abschluss oder die Abwehr eines Tarifvertrags gerichtet sein. Es muss klar formuliert werden, damit die andere Seite prüfen kann, ob das angestrebte Ziel überhaupt tarifvertraglich regelbar ist. Kampfmaßnahmen für ein rechtswidriges Ziel sind selbst rechtswidrig.
Sympathie- und Solidaritätsstreiks – also Arbeitskämpfe zur Unterstützung eines fremden Arbeitskampfs – sind grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich gegen Unternehmen oder Arbeitnehmer richten, die mit dem eigentlichen Tarifstreit nichts zu tun haben. Nur unter engen Voraussetzungen kann eine Ausnahme gelten, etwa wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zum Hauptarbeitskampf besteht.
Politische Streiks, die darauf abzielen, staatliche Organe wie die Bundesregierung oder den Bundestag unter Druck zu setzen, sind grundsätzlich rechtswidrig. Zulässig ist ein Streik nur, wenn das Ziel tarifvertraglich regelbar ist – also in den Bereich fällt, den § 1 Abs. 1 TVG für Tarifverträge vorsieht.
Das Ultima-Ratio-Prinzip verlangt, dass ein Arbeitskampf erst dann begonnen wird, wenn alle Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Der Arbeitskampf muss das letzte Mittel sein. Zusätzlich müssen folgende Grundsätze eingehalten werden:
- Verhältnismäßigkeit: Ziel und Ausmaß des Arbeitskampfs müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Folgen stehen.
- Missbrauchsverbot: Der Arbeitskampf darf nicht missbräuchlich eingesetzt werden.
- Fairnessgebot: Beide Seiten müssen fair miteinander umgehen.
- Kampfparität: Keine Seite darf durch den Arbeitskampf in ihrer Existenz vernichtet werden.