In Kürze
Arbeitskleidung ist die Bekleidung, die Arbeitnehmer während ihrer Berufstätigkeit tragen — zum Schutz der Privatkleidung, aus beruflichen Gründen, zur einheitlichen Außendarstellung oder zum Schutz vor Gefahren. Je nach Art der Kleidung gelten unterschiedliche Regeln für Kosten, Pflichten und Mitbestimmung.
Definition
Der Begriff Arbeitskleidung erfasst alle Arten von Bekleidung, die im Rahmen der Arbeitsleistung getragen werden und funktional arbeitsbezogen sind. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtung aus betrieblicher Sicht — unabhängig von persönlichem Geschmack oder Mode. Es gibt keine allgemeine gesetzliche Vorschrift, welche Kleidung getragen werden muss. Grundsätzlich entscheidet jeder Arbeitnehmer selbst, was er bei der Arbeit anzieht.
Der Arbeitgeber kann jedoch aufgrund seines Direktionsrechts Vorgaben zur Kleidung machen. Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser dabei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Für zwingende Schutzanforderungen gelten ergänzend Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zur Bereitstellung geeigneter Ausrüstung.
Arbeitskleidung lässt sich in vier Arten unterteilen:
- Arbeitskleidung im engeren Sinne: Kleidung zum Schutz der Privatkleidung vor Verschmutzung oder Abnutzung (z. B. Schürze, Overall). Die Kosten trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer — außer es gibt eine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag.
- Berufskleidung: Kleidung, die für einen Beruf typisch oder zweckmäßig ist (z. B. Anzug im Bankbereich). Auch hier trägt der Arbeitnehmer die Kosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Dienstkleidung: Kleidung, die der Arbeitgeber zur Kennzeichnung oder zum einheitlichen Erscheinungsbild vorschreibt (z. B. Uniform). Die Pflicht zum Tragen kann sich aus Tarifverträgen, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Wer die Kosten trägt, richtet sich nach der jeweiligen Regelung — fehlt eine solche, entscheidet der Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.
- Schutzkleidung: Kleidung zum Schutz vor Gesundheitsgefahren oder Unfällen (z. B. Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille). Hier ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kleidung zu stellen sowie die Kosten für Reinigung und Wartung zu übernehmen. Die Pflicht zum Tragen kann durch Betriebsvereinbarung oder Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften angeordnet werden.
Kostentragung allgemein: Arbeitgeber sind nicht automatisch verpflichtet, Arbeitskleidung kostenlos bereitzustellen. Eine Pflicht kann sich jedoch aus Tarifverträgen, Unfallverhütungsvorschriften oder betrieblicher Übung ergeben. Betriebliche Übung bedeutet: Stellt ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum ohne Vorbehalt Arbeitskleidung zur Verfügung, kann daraus ein dauerhafter Anspruch des Arbeitnehmers entstehen. Wer zur Bereitstellung verpflichtet ist, muss auch die Reinigungskosten übernehmen. Eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers ist möglich, wenn keine alleinige Pflicht des Arbeitgebers besteht und der Arbeitnehmer durch die Kleidung eigene Vorteile hat — eine solche Regelung kann im Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Vergütungspflicht beim Umziehen: Muss ein Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers eine bestimmte Kleidung tragen und sich dafür im Betrieb umziehen, gilt das An- und Ausziehen als vergütungspflichtige Arbeitszeit — einschließlich der Wege zur Umkleidestelle.
Eigentum und Rückgabe: Die vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung bleibt in der Regel dessen Eigentum. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer sie zurückgeben. Normale Gebrauchsspuren stehen einer ordnungsgemäßen Rückgabe dabei nicht entgegen.